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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
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der» daß er nur ein Votum an den Kaiser zu erstatten, so-dann aber die kaiserliche Resolution abzuwarten und sich der-selben zu fügen gehabt habe.

s 45.

5) Nachweis, daß die vorgedachte Behauptung des Pözl'schen Gutach-tens unrichtig ist:

Nachweis, daß das Ncichskammergcricht allerdings in Status- undMißhcirathssachen landesherrlicher Familien kompetent war:t) Die Behauptungen des Pözl'schen Gutachtens in Bezug aus denvom Reichskammcrgerichtc entschiedenen D sc nb u rgisch en Fall.

Der Grund, warum in dem Gutachten bestritten wer-den will, daß in Status- und Mißhcirathssachen landes-herrlicher Familien sowohl das Reichskammergcricht, als derRcichshofrath competent gewesen wären, ist leicht zu erkennen.Das Gutachten selbst kann nicht umhin, anzuerkennen, daß dasR ei ch s k a m m er g erich t nur allein in Justiz fachensprach, und daß es in diesen überdies ganz unabhängigvom Kaiser war, und daß bei dem Reichskammergcrichteseiner Einrichtung nach eine Einmischung des Kaisersauch gar nicht stattfinden konnte. Da aber das Gut-achten gerade im Gegentheile die Behauptung zu retten sucht,daß Status- und Mißhcirathsfragcn bezüglich landesherrlicherFamilien keine Justizsachen seien, und daß der Kaiser darineingreifen und selbst entscheiden durfte, so mußte es sich frei-lich bemühen, den Nachweis zu liefern, daß solche Sachen beidem Ncichökammergerichte gar nicht hätten verhandelt werdendürfen. Dieser Nachweis soll nun dadurch geliefert sein, daßnur wenige Fälle, angeblich nur einer oder zwei vorhandenwären, in welchen das Rcichskammergericht in Status- oderMißhcirathssachen erkannt habe: nämlich der Usenbnrgi-sch e Fall mit der Katharina Gumpel,") und der Brau n-schw eig-Haa rburgische Fall mit der M eta von Cam-pen, beide aus dem XVI. Jahrhundert. Von dem letzteren

Pütt er, Mißheirathen, S. 117 u. folg.