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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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einräumten, daß sie kein Successionsrecht hätten, oder daß ihreSnccessionsfähigkeit rechtlich bestreitbar sei, und eben darum,um einer rechtlichen Bestreitung, einem Prozesse vor denGerichten zu entgehen und diesem von vornhinein vorzu-beugen und ihn unmöglich zu machen, schlugen sie den kürzerenund einfacheren Weg ein, den Kaiser um eine Standeserhö-hung und um die ausdrückliche Erklärung ihrer Successions-fähigkeit anzugehen. Daraus aber, daß dem Kaiser wieNiemand jemals bestritten hat frei stand, eine erbeteneGnade zu gewähren oder zu verweigern, folgt nochkeineswegs, daß auch er der competentc Richter gewesenwäre, wenn die betreffenden Personen anstatt seine Gnadeanzurufen, es aus einen Rechtsstreit hätten ankommen lassenwollen, in welchem sie auszuführen sich getraut hätten, daßsie gar keiner Standescrhöhung bedurften, um für successions-fähig gelten zu können. Das Recht des Kaisers, in Statns-und Mißhcirathsfragcn selbst zu erkennen, müßte daher jeden-falls, wenn es anerkannt werden wollte, in einer ganz andernWeise erwiesen werden, als durch solche Behauptungen, derenlogische Unschlüssigkeit ans der Hand liegt.

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4) Dic Behauptung im Pözl'schen Gutachten, daß weder das NcichSkam-mcrgcricht, noch der Ncichöhofrath ein Entscheidungsrecht in Status - undMißhcirathösachcn landesherrlicher Familien gehabt habe.

Um nichts besser steht es aber mit dem, was in demPözl'schen Gutachten weiter zur angeblichen Begründung derBehauptung beigebracht ist, daß dem Kaiser das Sclbstcnt-scheidungsrccht in Status- und Mißheirathssachcn der landes-herrlichen Familien ausschließlich zugestanden habe. DieseBehauptung soll nämlich auch daraus sich rechtfertigen, daßdiese Fälle insgcsammt

nicht zur Kompetenz des Reichskammcrgerichtes, son-dern nur des Reichshofrathö gehört hätten, und

k, daß der Reichshofrath in denselben keinen Falles habeendgültig und unabhängig vom Kaiser entscheiden können, son-