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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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d. h. Versetzung derselben ans dem Stande der Unfreiheitoder Diensth vri gkcit in den einfachen Stand derFreiheit, und das; diese kaiserlichen Urkunden mit der größ-ten Bestimmtheit aussprechen, daß durchaus nichts weiter dazugehöre, daß die Kinder successiousfähig sind, als daß sie undihre Mutter die Freilassung aus der bisherigen Hörigkeit undDienstpflicht erlangt haben, und daß dann den Kindern derRang und Stand, und die Titel ihres Vaters von Rechts-wegen ohne Weiteres gebühren.")

Wie aber daraus, daß die deutschen Kaiser das Standeö-erhöhungsrccht vor 1658 und 1742 ohne alle Einschränkungausübten, gefolgert werden will, daß darum der Kaiser dasRecht gehabt habe, über alle Status- und Mißheirathssachcn,die sich in den landesherrlichen Familien ergaben, allein, etwanach Anhörung seines Hofrathcs, zu sprechen, ist wahrlich nichtabzusehen. Alle Stan descrh öh ung en der niedrig gebo-renen Gemahlinnen und Kinder von Landesherren, sowohl dieeigentlichen Erhebungen in den gräflichen und fürstlichen Stand,wovon sich vor dem XIV. Jahrhundert keine Spuren finden,so wie die früher allein gebräuchlichen Jngenuitätserklärungen,waren reine Gnadcnsachcn des Kaisers, und werden inden angeführten Urkunden ausdrücklich als solche und alsAusflüsse der kaiserlichen Machtvollkommenheitbezeichnet."") In allen diesen Fällen war von den Nachsu-chenden ihre niedrige Geburt, ihre Unfreiheit, ihre Außer-ehclichkeit entweder geradezu zugegeben, oder von ihnen selbstals zweifelhaft angeführt,""") und eben darum, weil sie selbst

A) Die nähere Rachweisung findet sich in meiner kürzlich erschie-nenen Abhandlung: Ucber Mißheirathen in den deutschen regierenden Für-stenhäusern, Stuttgart 1853, S. 23 n. folg., worauf ich hier und in demFolgenden öfter verweise, um nicht dieselben Ausführungen hier wiederholenzu müssen.

»») Meine Schrift: über Mißheirathen, S. 24, 31 u. s. w.

So z. B. in dem Falle des edlen Herrn Nein Harb von Hanau,und der Adelheid von Münzcnbcrg; s. meine Schrift: überMißheirathcn, S. 36.