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nigen überraschen, welchem die von der Gegenseite im Prozesseüberreichten Parthcischristen unbekannt sind. Es spricht nämlichdie angeführte Stelle der Wahlcapitulation, wie auch ihr Ru-brnm anzeigt: „der Landeshoheit und ? actis nichteinzugreifen", lediglich von der Verpflichtung des Kaisers,in die Regi crungs rechte nicht einzugreifen, welche denRcicböständcn unter dem Namen der Landeshoheit ihren Un-tcrthancn gegenüber zustehen: von der Erbfolge indie L a nd e shc rrl i chkc it selbst ist hier keine Rede. DieseStelle ist sonach durchaus unbrauchbar, um die Behauptungenzu rechtfertigen, welche das Gutachten daraus abgeleitet hat.Die Sache ist zu klar, als daß es uvthig wäre, sich dabeiweiter aufzuhalten.
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3) Nachweis, daß aus der Uul'cschränkthcit des kaiserlichen Staudeserhö-hungsrcchteS vor dem XVII. Jahrhundert keineswegs gefolgert werden kann,daß der Kaiser in allen Status- und Mißhcirathösachen landesherrlicherFamilten der allein kompetente Richter mit Ausschluß der Gerichte gewesen sei.
Das Recht des Kaisers, in Status- und Mißhcirathö-sachen der Reichsstände selbst zu entscheiden, soll aber nachdem Gutachten S. 53 u. folg. insbesondere auch daraus fol-gen, daß der Kaiser bis zu den Jahren l658 und 17st2 einunbeschränktes S t a n d e s e r h v h u n g s r e ch t gehabthabe. Zum Beweise für letztere Behauptung deren Richtigkeitim Allgemeinen gewiß noch Niemand jemals bezweifelt hat —werden sodann aus Püttcr und Moser eine Reihe längstbe-kanntcr Fälle aufgeführt, in welchen der Kaiser die Standescrhv-hnng der niedrig gcbornen Gemahlin und den Kindern einesReichsstandcs crtheilt habe, und ganz richtig wird daselbst, na-mentlich S. 56, erwähnt, daß die Kaiser gegen die von ihnenertheilte Standcserhöhung und Succcssionsfähigkcit der Kinderkeinen Widerspruch der Agnaten hätten aufkommen lassen.Dabei ist jedoch übersehen, daß mehrere der hier im Gutachtenaufgezählten Standeserhohungen nichts anderes sind, als bloßeJngenuitätscrklärnngen der Gemahlinnen nnd Kinder,