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„dccidirt werden soll"") — erkennen konnte, nnd daß in Be-zug auf diese alle kaiserliche Einmischung unbedingtreichsconstitutionsmäßig ausgeschlossen war, das gestehet dasGutachten S. 48, 49 selbst zu, und führet zum Beweise sogarselbst die einschlägige Stelle aus der Reichöhofrathsordnungvon 1654 Iii. V. § 19 an.
Die Frage, worauf es hiernach also lediglich und alleinankommen kann, ist die:
Gehörten die sogenannten Präjudicialfragen des Ben-tinck'schcn Rechtsstreites zu den kaiserlichen Reservate ech-ten, worüber dem Kaiser allein nach Anhörung desReichshofrathcs die Entscheidung zustand, nnd sind dieselbenwirklich und in Wahrheit Präjudicialfragen in dem Bcn-tinck'schcn Rechtsstreite?
Diesen Nachweis sucht nun das Gutachten S. 51 u. folg.zu erbringen.
8 42.
2) Nachweis, daß die Wahlcapitulativn Art. I. § 8. gar nicht hierher zu
ziehen ist.
Das Gutachten beginnt seine Ausführung damit (S. 52),eine Stelle aus der kaiserlichen Wahlcapitulation, Art. l. 8 8,anzuziehen, worin aber lediglich davon die Rede ist, daßder Kaiser weder den Reichsgerichten noch sonst Jemanden ge-statten wolle, in die Lande sregierung srcchte, welcheden Ständen in ihren Territorien zustehen, einzugreifen. Hier-aus wird sodann ohne weiteres gefolgert, daß sich der kaiserlicheSchutz auch auf die Erbrechte der weltliche» Landesherrnbeziehen müsse, und hieraus wird sodann wieder abgeleitet,daß „aus diesem Grunde" die Status- und Mißhei-rat h ö f r a g c n, die sich auf landesherrliche Familien bezichen,zur ausschließlichen Kompetenz des Kaisers gehörten.
Die Kühnheit solcher Schlüsse wird keinem einigermaßenrechtskundigen Leser entgehen: sie könnte aber doch nur Denje-
A) Reichshofrathsordnung von 1634 Ilt. II. § 1.