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Reichsstaatsrechte zu prüfen. Es handelt demnach zuerstvon der Compctenz des Kaisers „in Rescrvatsachen"im Allgemeinen, und führet hier hauptsächlich den Satz aus,daß sich der Kaiser schon bei der Errichtung des Rcichs-kammergerichtcs ausdrücklich seine kaiserliche Odrigkcitvorbehalten habe, daß er neben dem Reichskammergerichte seineeigenen Räthe (den Reichshofrath) beibehalten habe, mit „dc-„rcn Hülfe er politische Angelegenheiten des Reiches, Staats-macht», Hohcitssachen, für welche später der Ausdruck Rc-„scrvatsachen aufkam, und unmittelbar an den kaiserlichen„Hof gelangende gerichtliche Sachen entschied." (GutachtenSeite 46).
Wenn nun mit dieser Ausführung im Allgemeinen nur soviel dargcthan werden soll, daß es außer den reinen Ju-stizsach cn zur Zeit des Reiches auch Staatssachen gegebenhabe, deren Erledigung nicht vor die Reichsgerichte, sondernunmittelbar vor den Kaiser gehörte, und bei deren Erledigunger sich des Reichshofrathes als eines berathendcn Regierungs-collegiums oder Staatsrathes bediente, und sogar reichsconsti-tutionsmäßig bedienen mußte, so war diese Ausführung durch-aus überflüssig. Denn so wie es außer dem Ver-fasser des Gutachtens noch Niemanden eingefallenist, behaupten zu wollen, daß jed e staatsrechtliche Sache oderStaatssache, oder Sache des öffentlichen Rechtes, nach allge-meinen Grundsätzen nicht vor die Gerichte, sondern vor irgendeine politische Behörde gehöre (Gutachten S. 17, 19, 38u. s. w.), so wenig ist es jemals irgend Jemanden bcigefallcn,behaupten zu wollen, daß es nicht Sachen des öffentlichenRechtes gebe, hinsichtlich deren die Kompetenz der Gerichtenicht begründet sei. Wer überhaupt jemals von dem Unter-schiede zwischen Justizsachcn und N e g i e r u n g s s a ch enhat sprechen hören, kennt diesen Unterschied, der nicht nur inStaatssachen zur Zeit des deutschen Reiches, sondern auchheutzutage noch in allen deutschen Staaten practisch besteht.Daß auch der kaiserliche Rcichshofrath in reinen Justiz-sachen — „was nach den unfehlbaren Justitien dirigirt und