ist abcr ganz unnöthig, dies hier weiter auszuführen, eben weilfür den vorliegenden Fall besondere positive Normen vorhandensind, welche allein hier maasigcbcnd sein dürfen. Ebensounrichtig ist es, wenn behauptet werden will, alles, was alsSache des öffentlichen Rechtes zu betrachten sei, gehöre zurEntscheidung vor irgend eine politische Autorität. Auchdamit eine gewisse politische Autorität da, wo Gerichte nichtsprechen dürfen, entscheiden könne, muß erst ihre Compctenzdurch eine gesetzliche Norm begründet sein, und wo diesefehlt, kann möglicherweise sogar der Fall eintreten, daß garkeine Autorität, weder eine gerichtliche noch eine politische,zu entscheiden befugt ist.") Dieser Grundsatz ist auch vonden sämmtlichen deutschen Bundesgliedcrn als völkerrechtlichgeltender anerkannt, und eben um dessen practischem Eintrittevorzubeugen, haben sie in dem Art. 11 der deutschen Bundes-acte die Einrichtung eines Austrägalgerichtes zur Entscheidungder zwischen ihnen sich ergebenden Streitigkeiten beschlossen.Daß die sämmtlichen deutschen Reichöständc zur Zeit des deut-schen Reiches in Landeöhoheitsstreitigkeitcn unter einander dieseSachen vor die Reichsgerichte bringen und von diesen entschei-den lassen mußten, und daß eben der Wunsch, eine ähnlichezeitgemäße Znstanz für solche Streitigkeiten der Bundcsglicdcrunter einander zu haben, dem Auöträgalgerichtc des deutschenBundes seinen Ursprung gab, ist so allgemein bekannt undnotorisch, daß es auch nicht der Mühe verlohnt, ein Wortdarüber zu verlieren."") Das aber, worauf es hier allein
„Alle Streitigkeiten, welche bürgerliche Rechte betreffen, gehören aus-schließlich vor die Gerichte." Art. 93. „Streitigkeiten, welche poli-tische Rechte zum Gegenstände habe», gehören zur Compctenz derGerichte: vorbehaltlich der durch das Gesetz bestimmten Ausnahmen."
A) Dies hat auch das ot'cn § 35 u. 36 aufgeführte Votum desdritten Mitgliedes der Bundescommission im Vortrage vom 26. September1851 mit besonderer Beziehung auf die Bcntinck'schc SucccsstonSsachcvortrefflich ausgeführt.
^) Darüber, daß die Reichsgerichte in allen Arten von Lan-dcSbvhcitsstrcitigkcitcn zu entscheiden befugt waren, war so wenig