8 40.
3) Nachweis, daß nach allgemeinen NcchtSgrundsätzen die Behauptungfalsch ist, daß alle Sachen des öffentlichen Rechtes den Gerichten ent-zogen seien.
Es kann übrigens hier gar nicht darauf ankommen, obLandeshohcitsstreitigkeiten nach allgemeinen Grundsätzendem öffentlichen Rechte angehören: denn es ist hier einmalnicht von allen denkbaren Arten der Landeshohcitsstreitigkeiten,sondern lediglich von einem Erbfolgestreit die Rede, unddann können hier sogenannte allgemeine Grundsätze nicht ent-scheiden und brauchen nicht zu entscheiden, weil positiv deutsch-rechtliche Normen genug und in weitaus erschöpfender Weisevorhanden sind, um solche Successionsstrcitigkciten entscheidenzu können.
Ncberdies ist der Satz, daß jede Streitigkeit, die einVerhältnis; des öffentlichen Rechtes betrifft, an sich nichtvor die Gerichte gehöre, in dieser Allgemeinheit, geradenach allgemeinen Grundsätzen principicll falsch:*) es
führnng niitbcgriffcn. UcbrigenS kann Civiljnstizsachc auch bedeu-ten : „eine Sache, die in den Formen eines Ctvilprozcsses vorden Gerichte» zu verhandeln ist." Hiernach ist cS ebenfalls wohl mög-lich, daß die Sache dem Gegenstaude nach in einer oder der anderenBeziehung zum öffentlichen Rechte gehört: wo aber eine solche Sachedes öffentlichen Rechtes in eine gerichtliche Verhandlung gezogen wird, istes notorisch immer nur die c i v i l p r o z c s sua li s ch c Form, in welchersie zur Zeit des Reiches behandelt wurde, und noch jetzt überall behan-delt wird.
Vcrgl. Pfeiffer, praktische Ausführungen, Bd. III., S. 18t —L31. — M i t t e r m a i c r, im Archiv f. civtlist. Praxis. Bd. XXI., S.23V folg. Der geschichtliche Entwicklungsgang des Gegensatzes vonJustiz und Verwaltung zeigt deutlich, daß man erst in der neuere» Zeitanfing, die Fälle, in welchen die Cognition'den Gerichten entzogen und denAdmintstrativbchördcn übertragen sein soll, zu vermehren: aber gerade dieAuszeichnung solcher Fälle setzt eben daher ein ausdrücklichesParticnlargc setz voraus, weil sie, an sich betrachtet, Ausnahmenvon der Regel sind. Sehr gut ist dies in der belgischen VerfassungS-urkuudc vom 13. November I83V ausgesprochen, wo es heißt: Art. 82,
6