besonders herausheben zu müssen glaubt, daß, wenn von einerSuccession nach Privatfürstenrecht die Rede ist, es sich umnichts Anderes handeln kann, als um die Regierung in einemdeutschen Lande, und daß die Landeshoheit an sich ein Institutdes öffentlichen Rechtes ist. Das aber ist eben der eigenthüm-liche Charakter des deutschen Privatfürstenrechtcs, und nament-lich der nach demselben zu beurtheilendcn Successioncn, daß, ob-schon sie dem Gegen stände nach ein Recht, die Landeshoheit,betreffen, welches seinem Begriffe und seinen Wirkungen nachdem öffentlichen Rechte angehört, dasselbe doch seiner Zu-ständigkeit nach eine Privatsache der betreffenden Fa-milie, im Gegensätze der allgemeinen Reichs- und nun-mehr der Bundesangclegenheitcn ist, und als solchebehandelt wurde, seitdem es eine deutsche Rechtswissenschaft undPraxis gibt. Schon die Bestimmung in der kaiserlichen Wahl-capitulation Art. XXII. allein, welche das P ö zl'schc Gut-achten so vielfällig anführt, liefert den unwiderleglichen undschlagenden Beweis, daß die Successionsstreitigkeitcn in landes-herrlichen Familien zur Zeit des Reiches mir als Privat-angelegenheit derselben behandelt wurden, indem es hiernachlediglich in das Belieben der Agnaten gestellt war, ob sieder Desccndenz eines Mitgliedes der Familie den Vorwurfeiner Abstammung aus notorischer Mißhcirath machen und ausdiesem Grunde das Successivnsrecht zu bestreiten versuchenwollten oder nicht. Die Bundesversammlung wird daher wahr-lich nicht erst aus dem vorliegenden Gutachten zu lernen haben,was Staats- und Privatsache sei, vielmehr wird sie erwartendürfen, daß Diejenigen, welche das öffentliche Recht Deutsch-lands kennen zu lernen nöthig haben, aus ihren Proto-kollen die richtigen Begriffe schöpfen und sich aneignen.^)
DaS Pözl'schc Gutachten bestreitet mitunter der Bcntinck'schcnSucccssioussachc den Charakter einer Ct v i l j u st iz fache, so z. B. S. 59u. s. w. — Insofern hiermit nichts Anderes gesagt werden will, als wasan anderen Orten durch „Privatsache" bezeichnet wird, so ist hier weiternichts zu bemerken, sondern die Widerlegung schon in vorstehender Aus-