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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Bundesversammlung mit vollem Rechte beigetreten. Es wäreüberhaupt auch sehr traurig um Deutschland bestellt, wennnicht einmal die hohe Bundesversammlung mitSicherheit zu entscheiden vermochte, was eine Pri-vatsache sei oder nicht, und darüber erst, fast zwanzigJahre nach ihrer Entscheidung vom Jahr 1828, noch eine Be-lehrung zu empfangen hätte. Wenn der Herr Verfasser desGutachtens dagegen diese Eigenschaft der Kniphauser Succcs-sionssache als reine Privatsache der Familie Bcntinck in Ab-rede stellen will, so scheint demselben ganz unbekannt oder ausdem Gedächtnisse entschwunden zu sein, daß es in Deutschlandein Privatfürstcn recht gibt, nach dessen Grundsätzen na-mentlich die Successionsstreitigkciten in landesherrlichen Familienzur Zeit des deutschen Reiches und noch heutzutage zu entschei-den sind, und daß, wie schon der Name des Privatfürstcnrcchtesandeutet, die Succcssionssachcn in den landesherrlichen Fa-milien jederzeit im deutschen Reiche als Privatangelegen-heiten der betreffenden Häuser betrachtet worden sind, wie diesauch ans der von dem Gutachten selbst so vielfach ange-zogenen Wahlcapitulation unbestreitbar hervorgeht. Ebensoscheint der Herr Verfasser nicht gewußt oder vergessen zu haben,daß selbst der den Herren Reklamanten wohlgeneigte HerrBerichterstatter in der Rcclamationscommission, Freiherr vonBlitt ers d o rff, in der 17. Sitzung der hohen Bundesver-sammlung vom 17. Juni 1847, H 189 Prot. S. 515, gründ-lich ausgeführt hatte, daß die Ncclamation der Bentinck-schen Agnaten auch bei dem Bunde nur als einePrivat-cingabe" betrachtet und demgemäß behandelt werden könne.Eine Belehrung der hohen Bundesversammlung oder desPublikums darüber, daß die Landeshoheit eine Regic-rungsgewalt sei, die dem Regenten eines deutschen Einzel-staates in seinem Territorium zur Reichszcit zustand, wie sieder Herr Verfasser des Gutachtens S. 37 geben zu müssenglaubte, war sonach höchst überflüssig und ist für die hierzu entscheidenden Fragen durchaus nichtssagend, denn dasweiß wohl Jedermann, was das Gutachten S. 194 wieder