eine Privatangelegenheit eines Mitgliedes der gräflichenFamilie sei, daß die hohe Bundesversammlung durch keiner-lei buudcögesetzlichc Norm autorisirt sei, sich in dieser Sachefür compctent zu erklären, und daß nach dem Berliner Ab-kommen die Entscheidung der Sache vor das an die Stelle derobersten Reichsgerichte gesetzte Obcrappellatiousgcricht zuOldenburg gehöre.
Es darf hier nicht unerwähnt bleiben, daß die Behaup-tung, der Succesfionsstrcit über die Nachfolge in der Landes-hoheit von Kniphauscn sei eine Privatangelegenheitder gräflichen Familie und gehöre zur richterlichen Entschei-dung vor das Oberappcllationögericht zu Oldenburg, somitkein Vorbringen des als Gegcnparthci zu betrachtenden dcr-maligcn Besitzers oder seines Herrn Vaters, sondern der selb st-eig e n e Ausspruch der mit der Prüfung der Be» tin ck'schenSucccssionssache damals beauftragten Bundescommission war,welchen sich die hohe Bundesversammlung, indem sie dem Commis-sionsgutachten in allen Stücken beitrat, zu eigen gemacht hat.Damals war ja noch gar kein Rechtsstreit über die Succcssiouin Kniphauscn eingeleitet; es war auch von der hohen Bun-desversammlung nicht einmal der damalige Besitzer, derVater des nunmehrigen Beklagten, zur Vernehmlassungaufgefordert worden. Die Erklärung der Kuiphauser Suc-ccssionssache als einer Privatsache der Bentiuck'schcn Fa-milie, deren Erledigung an sich die Interessen des deutschenBundes, die Rechte und Obliegenheiten der deutschen Bundes-versammlung in keiner Weise berührte, war daher das Resultatder unbefangensten und selbständigsten Prüfung der Bundes-commission gewesen, und dieser Erklärung ist auch als derallein den wahren Sachverhältnisscn entsprechenden die hohe
in Deutschland, und stand ihr das Recht der Ebenbürtigkeitzu, so gcnießtitcbcidcVorzügcunbcdcnklichauch jetzt noch;entbehrte sie dieselben früherhtn, so könne» sie ihr auchgegenwärtig durch keine Erklärung der hohen Mächte ver-liehen werden." Protoc. der Bundesversammlung 1343 S. 432.