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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
77
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Frage, ob die Familie Bentinck von hohem Adel seioder nicht, bei der Wiedergewährung der Landeshoheitüber KnipHausen als etwas durchaus Gleichgültiges be-zeichnet worden, und dem damaligen Grafen die HerrschaftKnip Hausen mit der Landeshoheit in dem Sinne, wieer sie daselbst zur Zeit des Reiches innegehabt, zurückgegebenwurde, ohne alle Rücksicht darauf, ob die Familie Ben-tinck Anspruch auf den hohen Adel habe oder nicht.*')

§. 39.

2) Nachweis, daß die hohe Bundesversammlung selbst die Bcntinck'scheSucccssionssache als eine Privatangelegenheit der gräflichen Familieerklärt und jederzeit demgemäß behandelt hat.

Der Hauptgrund aber, aus welchem die Reklamation indem Jahr 1828 von der hohen Bundesversammlung abschlägigbeschicken worden war, ist nach dem v. Gruben'schen Cvm-missionsgutachten der, daß die Succession in Knip Hausen

^) Die Erwiderung der Minister der hohen vermittelnden Mächte aufdie Anträge des Grafen von Bentinck, in dem Berliner Abkommen auchzugleich den hohen Adel der gräflichen Familie anzuerkennen, lautete wörtlich:In Rechten, welche dem Herrn Grafen und dessen Familie, abge-sehen von der Herrschaft Kntphauscn, durch Geburt und Abstammungzustehen, kann nichts zu- und abgesetzt werden. Aus diesem Grunde hatman sich auch in dem Art. 14 der deutschen BundeSacte, welcher das Ver-hältnis; der ehemaligen r c i ch s stä nd is chcn fürstlichen und gräflichen Fa-milien bctrisst, jeder Bestimmung über den künftige» Rang dieser Familie»enthalten, und sich nur auf die Erklärung beschränkt, daß dieselben fortannichtsdestoweniger (d. h. ob sie gleich seit dem Jahr 1306 und seitdemmittelbar geworden) zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werdenund ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem damit verbundenen Be-griffe verbleibe. Zu einer solchen Erklärung ist aber im vor-liegenden Falle auch keine Veranlassung vorhanden; thcils,weil Kniphauscn früher keine Rci ch ö stan d sch aft gehabt hat,thcils auch, weil gegenwärtig nicht in der Art untergeordnet wird, alses mit den ehemals rcichsständischcn Territorien der gedachten Häuser ge-schehen , und daher auch die Verwahrung überflüssig ist, welche man zumBesten dieser, wegen ihrer Mittclbarwcrdung für nöthig gefunden hat. G c-hörte die gräflich Bentinck'sche Familie sonst zum hohen Adel