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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Reklamation erledigt und beschicken worden ist. Wären dieBundesbeschlüsse der Rech tskr aft fähige Urthe ile, so würdehiernach ohne Weiteres eine solche Rcclamation, wie die gegen-wärtige, durch Verweisung auf die resjucliestg erledigt sein.Da die Bundcsbeschlüsse aber nur Beschlüsse einer politischenAutorität sind, so kann freilich der Zurückgewiesene jeden Au-genblick sein Gesuch wiederholen, und die Bundesversammlungmit neuen Vorstellungen und Bclehrungsversnchen über dieselbeSache behelligen; ein für sich günstiges Resultat wird derselbeaber doch nur dann erreichen können, wenn es ihm gelingt,die Uebcrzeugung der Bundesversammlung durch Vorbringungwirklich neuer Gründe umzustimmen. Ein solcher Fall liegtaber hier nicht vor. Die hohe Bundesversammlung wußte imJahr 1828 ebensogut als im Jahr 1853, daß die Bentinck-schen Agnaten die Einsetzung in die Regierung von Knip-hauscn und die Entsetzung des dermaligen Besitzers begehren;dieselben beriefen sich 1828 auf ihren hohen Adel ebensogut,wie sie es jetzt (1853) thun; der einzige Unterschied, der andem Wesen der Rcclamation und deren Bcurtheilung nichtsändern kann, weil er an der thatsächlichcn Stellung der HerrenReklamanten und an der ganzen Sachlage nichts ändert, istder, daß damals (1828) der Graf Joh. Karl Bentincksich auf den hohen Adel der Familie Bentinck, als auf einesich von selbst verstehende Sache bezogen hatte, und ihmvon Seite der Bundesversammlung derselbe nicht bestrittenworden war, daß aber die Grafen Karl und Heinrich Ben-tinck jetzt auf den Bundesbeschluß vom 12. Juni 1845 sichgründen, der ihren hohen Adel ausdrücklich anerkennt.Dieser Unterschied in der Begründung beider Reklamationenist aber hier insbesondere ans dem Grunde ohne Einfluß, weildie Bundesversammlung die Rcclamation von 1828 nicht etwaaus dem Grunde, daß der hohe Adel der Familie Bentincknicht feststehe, sondern aus ganz anderen Gründen abgeschlagenhatte, wie oben § 11 gezeigt worden ist, und weil überhauptnach der ausdrücklich ausgesprochenen Ansicht und Erklärungder hohen Vermittler des Berliner Abkommens von 1825 die