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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
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soweit er die Nachfolge in der Herrschaft Kniphaufen be-trifft, nicht nm eine Privatsache, sondern nm eine Sachedes öffentlichen Rechtes handle. Hieraus wird abgeleitet(S. 38), dasi die Rcclamation, mit der man es hier zn thnnhabe, schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzcn nicht vordie Gerichte, sondern vor irgend eine andere Kategorie vonBehörden gehöre, doch wird S. 44 letzterem Satze die Be-schränkung beigefügt,es müßte denn sein, daß das positivedeutsche Recht überhaupt, oder ein besonderes Statut, welchesdie Verhältnisse von KnipHansen insbesondere betrifft, hier-von eine Ausnahme mache."

Das Gutachten S. 37 legt daher besonderes Gewicht aufden Inhalt und Gegenstand der Rcclamation.Die Recla-manten" heißt es daselbstverlangen aber Wiederher-stellnng der rechtmäßigen Regierung in dem BnndeslandcKnip Hausen, rcsp. Entsetzung des factischen Besitzers undEinsetzung in die Landeshoheit über Kniphaufen. Diesesbildet sonach den Znhalt oder Gegenstand des Gesuches; odermit anderen Worten, es ist die Frage zu beantworten:Wemgebührt die Landeshoheit über Kniphaufen?

Vergleicht man nun diese gegenwärtige Rcclamation mitderjenigen, welche von der Gegenseite im Jahr 1828 bei derhohen Bundesversammlung erhoben worden war, so wird keinUnbefangener in Abrede stellen können, daß beide Reklama-tionen (wie bereits oben § 611 nachgewiesen worden ist)im Sinne und Wesen vollständig übereinstimmen, und beidegenau einen und d enselb cn Zweck verfolgen. Der erklärteZweck von beiden Rcclamationcn ist die unmittelbare Nachfolgein die Regierung der freien Herrschaft Kniphaufen und dieEntfernung des gegenwärtigen Besitzers durch ein Einschreitender Bundesversammlung, mit Ausschluß und Beiseitesctzungalles Verfahrens vor den Gerichten. Es handelt sich demnachoffenbar nach der eigenen Angabe des Gutachtens nm nichtsAnderes, als nm ganz dieselbe Sache, welche von derBundesversammlung im Jahr 1828 durch den Bundesbeschlußvom 24. Juli bereits definitiv durch Abweisung der damaligen