soweit er die Nachfolge in der Herrschaft Kniphaufen be-trifft, nicht nm eine Privatsache, sondern nm eine Sachedes öffentlichen Rechtes handle. Hieraus wird abgeleitet(S. 38), dasi die Rcclamation, mit der man es hier zn thnnhabe, schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzcn nicht vordie Gerichte, sondern vor irgend eine andere Kategorie vonBehörden gehöre, doch wird S. 44 letzterem Satze die Be-schränkung beigefügt, „es müßte denn sein, daß das positive„deutsche Recht überhaupt, oder ein besonderes Statut, welches„die Verhältnisse von KnipHansen insbesondere betrifft, hier-von eine Ausnahme mache."
Das Gutachten S. 37 legt daher besonderes Gewicht aufden Inhalt und Gegenstand der Rcclamation. „Die Recla-„manten" — heißt es daselbst — „verlangen aber Wiederher-„stellnng der rechtmäßigen Regierung in dem Bnndeslandc„Knip Hausen, rcsp. Entsetzung des factischen Besitzers und„Einsetzung in die Landeshoheit über Kniphaufen. Dieses„bildet sonach den Znhalt oder Gegenstand des Gesuches; oder„mit anderen Worten, es ist die Frage zu beantworten: „Wem„gebührt die Landeshoheit über Kniphaufen?
Vergleicht man nun diese gegenwärtige Rcclamation mitderjenigen, welche von der Gegenseite im Jahr 1828 bei derhohen Bundesversammlung erhoben worden war, so wird keinUnbefangener in Abrede stellen können, daß beide Reklama-tionen (wie bereits oben § 6—11 nachgewiesen worden ist)im Sinne und Wesen vollständig übereinstimmen, und beidegenau einen und d enselb cn Zweck verfolgen. Der erklärteZweck von beiden Rcclamationcn ist die unmittelbare Nachfolgein die Regierung der freien Herrschaft Kniphaufen und dieEntfernung des gegenwärtigen Besitzers durch ein Einschreitender Bundesversammlung, mit Ausschluß und Beiseitesctzungalles Verfahrens vor den Gerichten. Es handelt sich demnachoffenbar nach der eigenen Angabe des Gutachtens nm nichtsAnderes, als nm ganz dieselbe Sache, welche von derBundesversammlung im Jahr 1828 durch den Bundesbeschlußvom 24. Juli bereits definitiv durch Abweisung der damaligen