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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
72
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hcitsrecht des Großherzogs von Oldenburg wegen seiner Wei-gerung, es im Sinne der Herren Reclamanten zu gebrauchen,auf den Bund übergegangen sei sich in den Vorträgen derHerren Reclamanten nicht finde, so heißt es daselbst weiter:Nur in dem Vortrage, den der Reichsjustizminister v.Mohl unterm 3. October 1848 an das Gcsammtrcichs-ministerium abgestattet hat, findet sich die folgende Stelle:Einzig der Punkt kann zweifelhaft scheinen, ob dieCentralgewalt nun unmittelbar einzuschreiten, oder obsie etwa den Großhcrzog von Oldenburg nun auch vonihrer Seite zur Erfüllung seiner Aufgabe (sie!) anzu-halten habe? In dieser Beziehung aber scheint es so-wohl der Würde der Centralgewalt, als der Ehre desGroßherzogs von Oldenburg angemessen zu sein, wennerstere die an sie erwachsene Sache auch unmittelbar indie Hand nimmt, nicht aber diesen Fürsten erst zu nv-thigen sucht) ein seiner bisherigen Handlungsweise directwidersprechendes Erkenntnis; zu fällen."

Allein auch diese Gründe können von der Bundesversamm-lung nicht anerkannt werden. Rücksichten auf die Würdeder Centralgewalt konnten dieselbe, strenge genommen,nicht berechtigen, die Sache unmittelbar in die Handzu nehmen, wenn ein solches Verfahren bundcsgesctzlich nichtbegründet war, und ebenso bedenklich scheint der Ge-sichtspunkt zu sein, der hier in Bezug auf die Ehre desGroßherzogs von Oldenburg angedeutet ist. Es läßt sichvielmehr nach den nur auf die Forderung des Rechts ge-wichteten Gesinnungen Sr. Königlichen Hoheit des Großher-zogs von Oldenburg wohl annehmen, daß Hochftdcrselbe,wenn er durch ein schiedsgerichtliches Erkeuntniß für ver-pflichtet erkannt würde, den Reclamanten den von ihnenbegehrten staatsrechtlichen Schutz ohne weitläufigen Prozeß-gang zu gewähren, kein Bedenken tragen würde, einensolchen Ausspruch in dieser Angelegenheit zu thun, wieHoch st derselbe ihn dem Rechte und der Billig-keit alsdann für entsprechend erkannt hätte."