hcitsrecht des Großherzogs von Oldenburg wegen seiner Wei-gerung, es im Sinne der Herren Reclamanten zu gebrauchen,auf den Bund übergegangen sei — sich in den Vorträgen derHerren Reclamanten nicht finde, so heißt es daselbst weiter:„Nur in dem Vortrage, den der Reichsjustizminister v.„Mohl unterm 3. October 1848 an das Gcsammtrcichs-„ministerium abgestattet hat, findet sich die folgende Stelle:„Einzig der Punkt kann zweifelhaft scheinen, ob die„Centralgewalt nun unmittelbar einzuschreiten, oder ob„sie etwa den Großhcrzog von Oldenburg nun auch von„ihrer Seite zur Erfüllung seiner Aufgabe (sie!) anzu-halten habe? In dieser Beziehung aber scheint es so-„wohl der Würde der Centralgewalt, als der Ehre des„Großherzogs von Oldenburg angemessen zu sein, wenn„erstere die an sie erwachsene Sache auch unmittelbar in„die Hand nimmt, nicht aber diesen Fürsten erst zu nv-„thigen sucht) ein seiner bisherigen Handlungsweise direct„widersprechendes Erkenntnis; zu fällen."
„Allein auch diese Gründe können von der Bundesversamm-lung nicht anerkannt werden. Rücksichten auf die Würde„der Centralgewalt konnten dieselbe, strenge genommen,„nicht berechtigen, die Sache unmittelbar in die Hand„zu nehmen, wenn ein solches Verfahren bundcsgesctzlich nicht„begründet war, und ebenso bedenklich scheint der Ge-„sichtspunkt zu sein, der hier in Bezug auf die Ehre des„Großherzogs von Oldenburg angedeutet ist. Es läßt sich„vielmehr nach den nur auf die Forderung des Rechts ge-wichteten Gesinnungen Sr. Königlichen Hoheit des Großher-„zogs von Oldenburg wohl annehmen, daß Hochftdcrselbe,„wenn er durch ein schiedsgerichtliches Erkeuntniß für ver-pflichtet erkannt würde, den Reclamanten den von ihnen„begehrten staatsrechtlichen Schutz ohne weitläufigen Prozeß-„gang zu gewähren, kein Bedenken tragen würde, einen„solchen Ausspruch in dieser Angelegenheit zu thun, wie„Hoch st derselbe ihn dem Rechte und der Billig-keit alsdann für entsprechend erkannt hätte."