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Diese Frage hat mm dieses Votum, wie bereits erwähntwurde, mit aller Entschiedenheit verneint, und hat namentlichsehr gut ausgeführt, daß, wenn auch sogar angenommen wer-den dürfte, daß Se. Königliche Hoheit der Großherzog vonOldenburg mit Unrecht die Ausübung eines angeblich auf ihnübergegangenen kaiserlichen Hohcitsrcchtes in dem Sinne, wie esdie Herren Reclamantcn verlangen, verweigere, daraus doch im-merhin nicht das gefolgert werden könne, daß dieses Hohcits-recht in der Weise an den deutschen Bund übergehe, daß dieseres anstatt des Großherzogs von Oldenburg auszuüben habe —sondern daß hieraus nur gefolgert werden dürfte, „daß die„bundeSrechtlich zulässigen Mittel angewandt werden müßten,„um ihn zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu bestimmen,„welche in vorliegendem Falle, nach dem, was oben bemerkt„worden, aber nur in einer Vcrurtheilnng durch das Schieds-gericht und in der auf diese Vcrurtheilnng gegründeten Exe-„cutionsvollstrccknng bestehen könnten".
§ 36.
c) Fortsetzung. Bcurthctlnng des von dem Ncichsjustizmintstcr v. Mohlam 3. Octobcr 1848 an das Gesammtrcichsminlstcrium erstattetenBerichtes, in dem Vortrage der Bundescommtssion vom 20. Sep-tember 1351.
Da das Pozl'sche Gutachten, S. 26, so großes Gewichtdarauf gelegt hat, daß der ehemalige Herr Reichsjustizministerv. Mohl in seinem im Reichsministerium v. Gageru erstat-teten Berichte, das angebliche Hoheitörccht des Großhcrzogsvon Oldenburg als in Folge seiner Weigerung, es im Sinneund zu Gunsten der Herren Reclamantcn zu gebrauchen, andie damalige provisorische Ccntralgewalt devolvirt dargestellthabe, so wird es gerechtfertigt erscheinen, wenn hier die Be-urthcilung des Vortrags des Herrn Rcichsjustizministers vonMohl in dem vorerwähnten Votum des dritten Mitglie-des der Bundcscommissivn ebenfalls eine Stelle findet. Nach-dem nämlich in diesem Votum gezeigt worden ist, daß sicheine Begründung der obigen Behauptung — wonach das Ho-