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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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8 37.

5) Antrag dcs Herrn Grafen Karl Bcntinck vom 16. Januar 1852an die hohe Bundesversammlung, die Beschlußfassung auf die Reclamationvom 18. Juni 1851 vorläufig auszusetzen.

Es ist bemcrkenswerth, daß kurz nach der Erstattung diesesim Pvzl'schen Gutachten mit befremdlichem Stillschweigenübergangenen Vortrages der Bundescommission (vom 20.September 1351) die Herren Reclamanten eine Vorstellungbei der hohen Bundesversammlung einreichten (October 11./14.1851) worin sie die Bitte stellten:

hohe Bundesversammlung wolle vor jeder Beschluß-nahme in dieser Sache die allerhöchsten Hofe von Wienund Berlin um eine erläuternde Erklärung über den Ar-tikel VII. dcs Berliner Abkommens ersuchen",und daß nicht lange nachher (16./18. Januar 1852) der GrafKarl Beutinck bei hoher Bundesversammlung die Anzeigemachte,

daß er sich wahrscheinlich zu einem neuen Vorbringen inBetreff der von ihm unterm 13. Juni und 11. October1351 gestellten Gesuche veranlaßt sehen werde, weßhalb erbitte: hohe Bundesversammlung wolle die Verhandlung inBetreff dieser, die Wiederherstellung der rechtmäßigen Re-gierung in Kniphausen betreffenden Sache bis aufweitere Anträge des gehorsamst Unterzeichneten und seinesBruders vorläufig einstellen."

Es scheint demnach, daß die Herren Reclamanten durchdas am 20. September 1851 erstattete Gutachten der Bun-descommission vorerst etwas in der Hoffnung gestört wordensind, die hohe Bundesversammlung sofort geneigt zu finden,ihren Anträgen aus sogenannte Wiederherstellung der legitimenRegierung in der Herrschaft Knip Hansen zu willfahren. Indemdie Herren Reclamanten nunmehr neue Anträge an die hoheBundesversammlung vorbereiten, sind ihre Bemühungen daraufgerichtet, die Bundesversammlung mindestens in materieller Be-ziehung eines Besseren zu belehren, und diese Belehrung soll