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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
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Erlasses in wesentlichen Beziehungen noch unerledigt ist,und zu seiner vollständigen Vollziehung annoch die selbst-ständige bundesgesetzmäßige Thätigkcit der Bundesversamm-lung in Anspruch genommen wird."

Sehr treffend wird in diesem Votum des großherzoglichmecklenburgischen Herrn Bundestagsgcsaudtcn sodann weiterausgeführt, daß, wennes auf der eine» Seite die Achtungvor einer allgemein in Deutschland anerkannten Gewalt undvor der Eontinuität des öffentlichen Rcchtszustaudcs erheische,daß alle Verfügungen des ErzherzogS-RcichSvcrwescrs, dieals erledigt betrachtet werden können, von der Bundesver-sammlung nicht in Frage gestellt, sondern in größtmöglichsterAusdehnung anerkannt werden", es auf der andern Seitemit der Würde und mit den Pflichten der Bundesversamm-lung nicht vereinbar sein würde, wenn sie zur Realisiruugfrüherer Beschlüsse der provisorischen Centralgcwalt ihre eigeneselbständige Thätigkcit, wofür nur sie die Verantwortlichkeitzu tragen hat, anders eintreten lassen wollte, als nach cige-ner Prüfung ihrer Cvmpetcnz, nach Maaßgabe desbestehenden Bnndcsrechtes."

Ganz vortrefflich und vollkommen richtig wird in diesemmit ausgezeichnetem Scharfsinn und vollendeter Kenntuiß desBundesrcchtcs ausgearbeiteten Votum sodann darauf aufmerk-sam gemacht, daß es einer Cassirnng dcS Erlasses der pro-visorischen Centralgcwalt vom 8. November 1849 durchausnicht bedürfe, da derselbe die Bundesversammlung in derPrüfung ihrer eigenen Competenz durchaus nicht beirre.Hier-nach wird nun" heißt es daselbst weiterdie Bundcs-versammluug, indem der Inhalt des Beschlusses der proviso-rischen Centralgcwalt vom 8. November 1849 im klebrigenunberührt dahin gestellt bleiben kann, zunächst nur dieFrage zu untersuchen haben, ob ihr die Competenzund Berechtigung zusteht, die großherzvglich oldeuburgischeRegierung zu denjenigen Verfügungen ohne Weiteres anzu-halten, zu welchen dieselbe nach dem mchrgedachten Beschlußbereits aufgefordert worden ist."