„Erlasses in wesentlichen Beziehungen noch unerledigt ist,„und zu seiner vollständigen Vollziehung annoch die selbst-„ständige bundesgesetzmäßige Thätigkcit der Bundesversamm-lung in Anspruch genommen wird."
Sehr treffend wird in diesem Votum des großherzoglichmecklenburgischen Herrn Bundestagsgcsaudtcn sodann weiterausgeführt, daß, wenn „es auf der eine» Seite die Achtung„vor einer allgemein in Deutschland anerkannten Gewalt und„vor der Eontinuität des öffentlichen Rcchtszustaudcs erheische,„daß alle Verfügungen des ErzherzogS-RcichSvcrwescrs, die„als erledigt betrachtet werden können, von der Bundesver-„sammlung nicht in Frage gestellt, sondern in größtmöglichster„Ausdehnung anerkannt werden", — es auf der andern Seite„mit der Würde und mit den Pflichten der Bundesversamm-lung nicht vereinbar sein würde, wenn sie zur Realisiruug„früherer Beschlüsse der provisorischen Centralgcwalt ihre eigene„selbständige Thätigkcit, wofür nur sie die Verantwortlichkeit„zu tragen hat, anders eintreten lassen wollte, als nach cige-„ner Prüfung ihrer Cvmpetcnz, nach Maaßgabe des„bestehenden Bnndcsrechtes."
Ganz vortrefflich und vollkommen richtig wird in diesemmit ausgezeichnetem Scharfsinn und vollendeter Kenntuiß desBundesrcchtcs ausgearbeiteten Votum sodann darauf aufmerk-sam gemacht, daß es einer Cassirnng dcS Erlasses der pro-visorischen Centralgcwalt vom 8. November 1849 durchausnicht bedürfe, da derselbe die Bundesversammlung in derPrüfung ihrer eigenen Competenz durchaus nicht beirre. „Hier-nach wird nun" — heißt es daselbst weiter — „die Bundcs-„versammluug, indem der Inhalt des Beschlusses der proviso-rischen Centralgcwalt vom 8. November 1849 im klebrigen„unberührt dahin gestellt bleiben kann, zunächst nur die„Frage zu untersuchen haben, ob ihr die Competenz„und Berechtigung zusteht, die großherzvglich oldeuburgische„Regierung zu denjenigen Verfügungen ohne Weiteres anzu-halten, zu welchen dieselbe nach dem mchrgedachten Beschluß„bereits aufgefordert worden ist."