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b) Desgleichen in dcm Gutachten der Minorität.
Dieselben Ansichten finden fich nun auch in dem Gutachtendes dritten Commissionsmitglicdcs ausgesprochen, welches diesofortige Zurückweisung des Antrages der Herren Reclamantenbeantragt hatte, weil es die Aufforderung der großherzoglicholdenburgischen Regierung zu noch einer Erklärung nach Lageder Sache nicht für nothwendig hielt. Auch dieses Votumgehet von der Ansicht aus, daß „die hohe Bundesver-sammlung nicht berechtigt ist, die oben hervor-gehobene Streitfrage selbst zu entscheiden," unddaß die Frage, ob der Großhcrzog von Oldenburg an derStelle des ehemaligen deutschen Kaisers und Reiches, oder dasObcrappellationsgericht zu Oldenburg zur Entscheidung com-petent sei, von der h. Bundesversammlung als eine „Streit-frage" erkannt werden müsse, welche zufolge des BerlinerAbkommens Art. VII. von der darin angeordneten schieds-richterlichen Behörde zu entscheiden sei. Ganz vortrefflichwird aber in diesem Votum das Verhältniß der nunmehr wie-der in das Leben getretenen Bundesversammlung zu der abge-tretenen provisorischen Centralgewalt entwickelt. Nachdem an-erkannt worden ist, daß die von Sr. kaiserlichen Hoheit dcmErzherzog-Reichsverweser ausgeübte provisorische Centralgewaltals eine demselben von den hohen deutschen Regierungen über-tragene rechtmäßige Gewalt betrachtet werden müsse, so wirdweiter mit vollem Rechte gesagt:
„Gleichwohl erscheint die Bundesversammlung jetzt, nachdem„die provisorischen Zustände, welche den fehlgeschlagenen„Versuch, einen deutschen Bundesstaat an die Stelle des„deutschen Staatenbundes zu setzen, begleitet haben, beendet„sind, insofern allerdings nicht bloß berechtigt, sondern„auch verpflichtet, den Inhalt eines Erlasses der pro-visorischen Centralgewalt einer selbständigen Prüfung„aus dem Gesichtspunkte des bestehenden Bnndes-„r echtes zu unterwerfen, als der Gegenstand eines solchen