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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
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8 35.

b) Desgleichen in dcm Gutachten der Minorität.

Dieselben Ansichten finden fich nun auch in dem Gutachtendes dritten Commissionsmitglicdcs ausgesprochen, welches diesofortige Zurückweisung des Antrages der Herren Reclamantenbeantragt hatte, weil es die Aufforderung der großherzoglicholdenburgischen Regierung zu noch einer Erklärung nach Lageder Sache nicht für nothwendig hielt. Auch dieses Votumgehet von der Ansicht aus, daßdie hohe Bundesver-sammlung nicht berechtigt ist, die oben hervor-gehobene Streitfrage selbst zu entscheiden," unddaß die Frage, ob der Großhcrzog von Oldenburg an derStelle des ehemaligen deutschen Kaisers und Reiches, oder dasObcrappellationsgericht zu Oldenburg zur Entscheidung com-petent sei, von der h. Bundesversammlung als eineStreit-frage" erkannt werden müsse, welche zufolge des BerlinerAbkommens Art. VII. von der darin angeordneten schieds-richterlichen Behörde zu entscheiden sei. Ganz vortrefflichwird aber in diesem Votum das Verhältniß der nunmehr wie-der in das Leben getretenen Bundesversammlung zu der abge-tretenen provisorischen Centralgewalt entwickelt. Nachdem an-erkannt worden ist, daß die von Sr. kaiserlichen Hoheit dcmErzherzog-Reichsverweser ausgeübte provisorische Centralgewaltals eine demselben von den hohen deutschen Regierungen über-tragene rechtmäßige Gewalt betrachtet werden müsse, so wirdweiter mit vollem Rechte gesagt:

Gleichwohl erscheint die Bundesversammlung jetzt, nachdemdie provisorischen Zustände, welche den fehlgeschlagenenVersuch, einen deutschen Bundesstaat an die Stelle desdeutschen Staatenbundes zu setzen, begleitet haben, beendetsind, insofern allerdings nicht bloß berechtigt, sondernauch verpflichtet, den Inhalt eines Erlasses der pro-visorischen Centralgewalt einer selbständigen Prüfungaus dem Gesichtspunkte des bestehenden Bnndes-r echtes zu unterwerfen, als der Gegenstand eines solchen