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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
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sammlung beigelegten Befugnisse hinausgeht, so wird dessenVollziehung nicht begehrt werden können."

Die Majorität der Commisfion glaubte jedoch, daß voreiner hiernach allerdings als begründet zu erachtenden Abwei-sung des Antrages der Herren Reclamantcn noch die großher-zoglich oldenburgische Regierung zu einer Erklärung über dieAnträge der Herren Reklamanten vom 18. Juni und 26. Zuli1851 zu veranlassen sei, weil

1) noch von keiner Seite die Cassirung des Beschlusses derprovisorischen Ccntralgcwalt vom 3. November 1849 bean-tragt worden sei" (womit der großherzoglich oldenburgi-schen Regierung ein deutlicher Fingerzeig gegeben wurde,wie sie am schnellsten den ewig wiederkehrenden Reclamationcnder Bcntin ck'schen Agnaten einEnde machen kvnn e),obgleich schon beigefügt wurde,daß es immerhin wünschens-werth scheine, nicht dahin gedrängt zu werden, von Amts-wegcn diese Cassirung auszusprechen"

und weil

2)noch überall nichts Gewisses darüber vorliege, ob und wasvon Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Olden-burg in Veranlassung des Beschlusses vom 8. November1349 etwa verfügt worden sei."

Sehr bemcrkenswcrth ist in diesem Majoritätsgutachtenauch die ausdrückliche und bestimmte Erklärung der ersten bei-den Commissionsglieder:

Eine eigene Entscheidung über Saccessio ns-fragen ist der hohen Bundesversammlung indiesem (Berliner) Abkommen überall nicht beige-legt, und sie läßt sich insbesondere aus den Bestimmungendes Art. IX. in Verbindung mit Art. I. und II. überall nichtherleiten, wonach nur die Frage zweifelhaft sein konnte, obSe. Königliche Hoheit der Großhcrzog von Oldenburg, wievormals der deutsche Kaiser, oder nach Anleitung der Art.VI. und VII. das Oberappellationsgericht zu Oldenburgüber die hinsichtlich der Herrschaft Kniphausen entstan-denen Successtonsstreitigkeiten zu entscheiden habe."