„sammlung beigelegten Befugnisse hinausgeht, so wird dessen„Vollziehung nicht begehrt werden können."
Die Majorität der Commisfion glaubte jedoch, daß voreiner hiernach allerdings als begründet zu erachtenden Abwei-sung des Antrages der Herren Reclamantcn noch die großher-zoglich oldenburgische Regierung zu einer Erklärung über dieAnträge der Herren Reklamanten vom 18. Juni und 26. Zuli1851 zu veranlassen sei, weil
1) noch von keiner Seite die Cassirung des Beschlusses der„provisorischen Ccntralgcwalt vom 3. November 1849 bean-tragt worden sei" (womit der großherzoglich oldenburgi-schen Regierung ein deutlicher Fingerzeig gegeben wurde,wie sie am schnellsten den ewig wiederkehrenden Reclamationcnder Bcntin ck'schen Agnaten einEnde machen kvnn e),obgleich schon beigefügt wurde, „daß es immerhin wünschens-„werth scheine, nicht dahin gedrängt zu werden, von Amts-„wegcn diese Cassirung auszusprechen" —
und weil
2) „noch überall nichts Gewisses darüber vorliege, ob und was„von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Olden-burg in Veranlassung des Beschlusses vom 8. November„1349 etwa verfügt worden sei."
Sehr bemcrkenswcrth ist in diesem Majoritätsgutachtenauch die ausdrückliche und bestimmte Erklärung der ersten bei-den Commissionsglieder:
„Eine eigene Entscheidung über Saccessio ns-„fragen ist der hohen Bundesversammlung in„diesem (Berliner) Abkommen überall nicht beige-legt, und sie läßt sich insbesondere aus den Bestimmungen„des Art. IX. in Verbindung mit Art. I. und II. überall nicht„herleiten, wonach nur die Frage zweifelhaft sein konnte, ob„Se. Königliche Hoheit der Großhcrzog von Oldenburg, wie„vormals der deutsche Kaiser, oder nach Anleitung der Art.„VI. und VII. das Oberappellationsgericht zu Oldenburg„über die hinsichtlich der Herrschaft Kniphausen entstan-„denen Successtonsstreitigkeiten zu entscheiden habe."