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4) Nachweis, daß sich die Bundeöcommisfion in ihrem Vortrage vom2V. September 1851 bereits gegen die Annahme einer Verpflichtung der ho-hen Bundesversammlung zur Vollziehung dcö Erlasses der provisorischenCentralgcwalt vom 8. November 1349 ausgesprochen hat, und zwara) in dem Gutachten der Majorität.
Da das Pozl'sche Gutachten es mit keiner Silbe berührt,was an der h. Bundesversammlung in Folge der Eingaben derHerren Reclamanten vom 18. Juni und 26. Juli 1851 ge-schehen ist, und es demnach anzunehmen sein dürfte, daß demHerrn Verfasser des Gutachtens der Vortrag unbekannt geblie-ben ist, welchen die zur Begutachtung der gedachten Eingabenernannte besondere Cvmmission, bestehend aus den Herren Bun-dcstagögcsandtcn für das Königreich Sachsen (Freiherr» vonNvstiz), für das Königreich Hannover (v. Scheie) und fürdie Großherzogthümer Mecklenburg (v. O crtzcn) am 26. Sep-tember 1851 erstattet hat, so ist es um so nvthiger, den In-halt dieses Commissivnsbcrichtcs hier anzugeben, als darin dieBehauptung des Pozl'sche» Gutachtens, als sei die h. Bundes-versammlung verpflichtet, den Erlaß der provisorischen Central-gewalt vom 8. November 1849 zu vollziehen, darin die schla-gendste und gediegenste Widerlegung gefunden hat. Von dieserCommission wurden an die h. Bundesversammlung zwei An-träge gestellt, welche aber nur bezüglich der Form des ein-zuhaltenden Verfahrens, nicht aber hinsichtlich der Motivi-r nng, in welcher sie in all em W es c nt li ch cn übereinstimmen,von einander abweichen. Zwei Mitglieder der Commissionsprachen sich nämlich dahin aus:
„Da der Beschluß vom 3. November 1849 — welcher den„factischcn Besitzer von Kniphausc n zur Nachfolge in die„Regierung von Knip Hansen für unfähig erklärt, und„verfügt, daß die rechtmäßige Regierung in Knip Hausen„durch Se. königliche Hoheit den Großherzvg von Oldenburg„wieder herzustellen sei — über die durch die übernommene„Garantie des Berliner Abkommens der hohen Bundesver-
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