„Bundesbeschlusses" usurpirt, als wenn dadurch die vonihnen vertretene Sache gebessert werden könnte, wenn sich wirklichetwa ein Unkundiger durch eine solche Usurpation täuschenlassen würde!
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3) Nachweis, daß die hohe Bundesversammlung gerade dann nicht ver-pflichtet ist, den Erlaß der provisorischen Ccntralgewalt vom 8. Novcmder 1348 zu vollziehen, wenn man ihn mit dem P özl'schen Gutachten alseine Vollzugsvcrvrdnung betrachtet.
Es ist jedoch kein Grund vorhanden, sich mit einem Streitüber die Kompetenz der provisorischen Centralgewalt zur Er-lassung des Beschlusses vom 8. Nov. 1849 irgend aufzuhalten.Gerade dann, wenn nämlich derselbe, wie das Gutachtenbehauptet, nur als eine Vollzugsverordnung ausgefaßtwerden will, so ist er eben nur eine von einer untergegan-genen politischen Autorität erlassene und unvoll zogengebliebene V o l l z u g ö v e r o r d n u n g, als solche aber ister an sich keine die nunmehr wieder in ihre frühere Wirk-samkeit eingetretene Bundesversammlung bindende und unabän-derlich verpflichtende Norm, wie etwa ein rechtskräftiggewordenes Urthetl sein würde; er ist eben eine erfolglosgebliebene Anordnung, deren Erneuerung, insofern sie mate-riell begründet wäre, jederzeit von der Bundesversammlungwieder neu gebeten und gewährt werden könnte. Daß aber dieBundesversammlung sich durch Das, was die provisorischeReichsgewalt auch sogar innerhalb der Gränzcn ihrerCompetenz gethan hat, nicht wie ein Rechtsnachfolger der-selben gebunden erachtet, stehet bereits durch die bestimmtestenErklärungen und das notorische Verfahren der Bundesversamm-lung selbst vollkommen fest. So z. B. kann nicht bezweifeltwerden, daß die provisorische Centralgewalt befugt war, dievon dem Frankfurter Parlamente beschlossenen Grundrechtezu publiciren und deren Vollzug durch eine besondere Vollzugs-verordnung anzuordnen, und doch hat die h. Bundesversamm-lung nicht das geringste Bedenken getragen, diese Grundrechte
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