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der Bundesversammlung bei seiner Fassung hatte und habensollte, gehet weit über das Gebiet der vollziehenden Gctvaltund der Vollzugsvcrordnungeu hinaus, und sie gehört unstreitigin das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt, und somit hatdas Gutachten selbst über die Compctcnz der provisorischeuCcntralgewalt den Stab gebrochen, da es selbst sie nur fürcompetcnt zur Erlassung von Vollzieh ungsvcrordnun-gen erkennt. Erst der zweite Satz des Beschlusses der pro-visorischen Ccntralgewalt, vom 8. November 1849, worin demGroßherzvg von Oldenburg „in Gcmäßheit dieses (im„ersten Satze enthaltenen) Beschlusses, die Wiederherstel-lung der rechtmäßigen Regierung in Kniphauscn" aufge-tragen worden war, ist wirklich eine Vollzu g s v erord-nung; sie fällt aber von selbst, da feststeht, und zwar nachden eigenen vom Verfasser des Gutachtens aufgestelltenSätzen, daß die provisorische Ccntralgewalt nicht zur Fassungdes in Nr. 1 enthaltenen Beschlusses competent war. Wie dieunbefangene und unpartheiische Wissenschaft aber über den Er-laß der provisorischen Ccntralgewalt vom 8. November 1849nrtheilt, kann man aus H. A. Za ch ariä, deutsch. Staats- undBundesrecht, 2. Aufl. 1859, Bd. I., 8 96 Note 12, S. 466ersehen, wo sich dieser hochgeschätzte Staatsrcchtölehrer folgender-maßen darüber ausspricht: „Ein auf Ausführung (?) diesesBundesbcschlusses (v, 1845) gerichteter leichtsinniger Erlaßdes damaligen Reichöministcriums vom 8. November 1349 hatglücklicher Weise keinen Erfolg gehabt." Das vonZacha-riä dem Worte „Ausführung" beigesetzte Fragezeichen läßt deut-lich erkennen, daß derselbe ebenfalls sehr wohl das verwerflicheSpiel durchschaut hat, welches damit getrieben werden wollte,daß man eine authentische Interpretation eines Buudesbe-schlusscs, zu welcher die provisorische Ceutralgcwalt unter kei-ner Voraussetzung befugt war, unter dem Aushängeschildc einerVollzugsverordnung durchzutreiben versuchte. Und diesen Erlaßder provisorischen Ccntralgewalt haben die Wortführer derHerren Reklamanten in öffentlichen Blättern zu einem „Bundes-beschluß" ausgeblasen; für ihn haben sie den Namen eines