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Kenntniß genommen hätte, die in der Denkschrift von 1350nachgewiesen worden sind, und wodurch sich somit der Erlaßdes Erzherzogs-Reichsverwesers im rechtlichen Sinne als er-schlichen darstellt. Ist es doch auch kein Gehcimniß, daßder Herr Reichöminister Detmold niemals die Ehre der Au-torschaft des Berichtes in der Bentinck'schen Angelegenheitfür sich in Anspruch genommen, sondern dessen Bearbeitungeiner untergeordneten Persönlichkeit überlassen hat!
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2) Zncvmpetcnz der provisorischen Ccntralgcwalt zum Erlasse vom 3.
November 1849/
Steht man aber auch von diesem Allen ab, so ist nichts-destoweniger doch in dem Gutachten die Compctenz der pro-visorischen Ccntralgcwalt in keiner Weise nachgewiesen. DasGutachten, S. 34, gibt selbst zu, daß die gesetzgebendeGewalt der deutschen Bundesversammlung nicht auf die pro-visorische Centralgewnlt übergegangen sei, oder daß es wenig-stens für den vorliegenden Fall irrelevant sei, ob dies derFall gewesen, „weil es sich hierum eine reine Vollzugs Ver-ordnung gehandelt habe". Diese Behauptung ist aber durch-aus falsch und unrichtig. Der Beschluß der provisorischenCcntralgcwalt vom 3. November 1849 ist in seinem ersten undwesentlichsten Theile, worin ausgesprochen worden ist, daß dieDcsccndcnz der Sara Margaretha Gcrdes der Familien-rechte des gräflich Bentinck'schen Hauses unthcilhaftig unddaher „unfähig zur Erbfolge und Regierung vonKniphauseu sei" — nichts Anderes als eine authentischeInterpretation des Buudesbeschlusses vom 12. Juni 1845,welche die provisorische Eentralgcwalt in den letzten Augen-blicken ihres Daseins, und zu einer Zeit, wo ihre Autoritätbereits von Preußen und anderen Staaten nicht mehr anerkanntwurde, zu ertheilen verleitet worden war. Eine solche au-thentische Interpretation aber, die in den Buudcsbe-schluß vom 12. Juni 1845 einen Sinn hineinlegt, welchen erdurchaus weder nach seinem Wortlaute, noch nach der Absicht