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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Kenntniß genommen hätte, die in der Denkschrift von 1350nachgewiesen worden sind, und wodurch sich somit der Erlaßdes Erzherzogs-Reichsverwesers im rechtlichen Sinne als er-schlichen darstellt. Ist es doch auch kein Gehcimniß, daßder Herr Reichöminister Detmold niemals die Ehre der Au-torschaft des Berichtes in der Bentinck'schen Angelegenheitfür sich in Anspruch genommen, sondern dessen Bearbeitungeiner untergeordneten Persönlichkeit überlassen hat!

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2) Zncvmpetcnz der provisorischen Ccntralgcwalt zum Erlasse vom 3.

November 1849/

Steht man aber auch von diesem Allen ab, so ist nichts-destoweniger doch in dem Gutachten die Compctenz der pro-visorischen Ccntralgcwalt in keiner Weise nachgewiesen. DasGutachten, S. 34, gibt selbst zu, daß die gesetzgebendeGewalt der deutschen Bundesversammlung nicht auf die pro-visorische Centralgewnlt übergegangen sei, oder daß es wenig-stens für den vorliegenden Fall irrelevant sei, ob dies derFall gewesen,weil es sich hierum eine reine Vollzugs Ver-ordnung gehandelt habe". Diese Behauptung ist aber durch-aus falsch und unrichtig. Der Beschluß der provisorischenCcntralgcwalt vom 3. November 1849 ist in seinem ersten undwesentlichsten Theile, worin ausgesprochen worden ist, daß dieDcsccndcnz der Sara Margaretha Gcrdes der Familien-rechte des gräflich Bentinck'schen Hauses unthcilhaftig unddaherunfähig zur Erbfolge und Regierung vonKniphauseu sei" nichts Anderes als eine authentischeInterpretation des Buudesbeschlusses vom 12. Juni 1845,welche die provisorische Eentralgcwalt in den letzten Augen-blicken ihres Daseins, und zu einer Zeit, wo ihre Autoritätbereits von Preußen und anderen Staaten nicht mehr anerkanntwurde, zu ertheilen verleitet worden war. Eine solche au-thentische Interpretation aber, die in den Buudcsbe-schluß vom 12. Juni 1845 einen Sinn hineinlegt, welchen erdurchaus weder nach seinem Wortlaute, noch nach der Absicht