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maligen Besitzer der freien Herrschast Kniphausen weder füraus notorischer Mifiheiratl) geboren, noch für succcssionsunfähigerklärt hat, noch dafür erklären wollte, noch zn erklärenirgend eine Veranlassung oder Aufforderung — selbst nichtvon Seiten der Herren Reklamanten — gehabt hat.Sollte also je dem Bundesbcschlusse vom 12. Juni 1345 einesolche Dentung, wie sie die Reklamanten wünschen, gegebenwerden wollen, so wäre doch jedenfalls erst eine Interpre-tation dieses Bundcsbcschlnsscs durch die Bundesversammlungnothwendig, wodurch sie erklären würde, daß sie dem Bundes-beschlusse vom 12. Juni 1845 die gedachte, von seinem Wort-laute ganz verschiedene Bedeutung beilegen wolle. Esmüßte also eine Interpretation erfolgen, welche eben so wiesie der Form nach nur durch einen neuen Bundesbeschlußerfolgen konnte, auch dem Inhalte nach (materiell) ein völligneuer Bundesbeschluß wäre; denn wenn die hohe Bundes-versammlung — was gewiß nicht zu denken ist — sich nichtgeradezu mit ihren eigenen protokollarischen Aufzeichnungen inWiderspruch setzen will, so kann sie unmöglich erklären,daß sie den am 12. Juni 1845 gefaßten Beschluß in derMeinung gefaßt habe, daß sie damit den Grafen GustavAdolph Bentinck für geboren in notorischer Mißheirathund für successionsunfähig habe erklären wollen. Aber auchdas rechtlich Unmögliche angenommen, die Bundesversamm-lung würde dies Letztere erklären, so wäre doch diese Erklärungder Bundesversammlung noch keines Weges eine Vollzugs-verordnung für den Bundesbeschluß vom 12. Juni 1845— wofür die Herren Reklamanten und das in ihre Ansichtenso unbedingt eingehende Gutachten eine solche von Ersterengewünschte Verfügung der Bundesversammlung auszugeben sichbemühen — sondern es wäre eine authentische Interpre-tation des Bundesbcschlusseö vom 12. Juni 1345 und alssolche abermals ein neuer Bundesbeschluß, welcher selbst erstwieder einer Vollzugsverordnuug zu seiner Durchführungbedürfte. Es stehet nun aber fest, und ist auch von den HerrenReclamanten unbestritten, sowie auch in dem Gutachten selbst