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Gutachten über die angebliche frühere Rcichsstandschaft derFamilie Bentinck, über den Begriff von notorischen Mißhei-rathen, über das Standcserhöhungs- und Sclbstcntscheidungs-recht des Kaisers u. s. w. vorgebracht worden ist, durchausirrelevant. Es mochte dies alles sein, wie es wollte, sowürde es nicht den geringsten Einfluß auf die Beurthcilungder vorliegenden Sache äußern können, weil hierin eben nachder Actenlage nichts entscheiden kann, als der Sinn und dieAbsicht, in welcher die h. Bundesversammlung in dem Bun-desbeschluß vom 12. Zum 1845 den hohen Adel der FamilieBentinck anerkannt hat.
Daß aber die h. Bundesversammlung in dem Beschlüsse vom12.Juni 1845 den dermaligen Besitzer von Kniphauscn als suc-cessionsunfähig erklärt habe oder auch nnr habe erklären wol-len, ist geradezu unwahr und bundesprotocollwidrig:auch findet sich in diesem Bundesbcschluß nicht ein einzigesWort, welches hierauf bezogen werden könnte; es soll also einsolcher Sinn gegen den Wortlaut des Bundesbcschlusses mitGewalt in denselben hinein intcrpretirt werden, und ge-rade zu einer solchen Interpretation, die nnr allein auf die beiden Verhandlungen am Bundestage erklärte Absicht und aufden bundcsprotocollarisch nachweisbaren Willen der Bundes-versammlung gestützt werden könnte, fehlen alle und jedeVoraussetzungen gänzlich. Die rechtliche Bcurtheilung dergegenwärtigen Forderung der Herren Rcclamanten an die hoheBundesversammlung hat sich demnach auf einer weit ein-facheren Grundlage zu bewegen, als es nach dem weitläufigenGutachten und den vielerlei Dingen, die dasselbe in seinenKreis ziehen zu müssen geglaubt hat, den Anschein hat.
Z. 30.
4) Die Handhabung des Bundesbcschlusses vom t2. Juni t845 in demvon den Bentinck'schcn Agnaten behaupteten Sinne würde einen neuenBundcsbeschluß, eine authentische Interpretation erfordern, nicht bloßeine Vollzugsverordnuug.
Es stehet sonach unumstößlich fest, daß die h. Bundesver-sammlung in dem Beschlüsse vom 12. Juni 1845 den der-