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Familie unmittelbar und selbstverständlich zugleich das in sichschließe, daß die mit einer »nadclichcn Frau erzeugten Kindereines Familienmitgliedes als in notorischer Mißheirath erzcugtundals succcssionsunfähig in Land und Leute zu achten wären. Nie-mals hat nach deutschem Privatfürstcnrcchte, dessen Grundsätzehier maaßgebend sind, der Satz gegolten: daß in jeder hoch-adelichcn Familie die Ehen mit Frauen des dritten Standesals notorische Mißheirathcn gelten und gelten müßten, unddaß dies absolute, nothwcndigc Conscqucnz der hohen Adels-eigenschaft der Familie sei, sondern immer hat nur der Satzgegolten, und gilt auch jetzt noch, daß in hochadclichcn Familienunter Umständen, bei dem Dasein gewisser Voraussetzungen— aber auch nur bei deren Dasein — Ehen mit Frauen desdritten Standes als Mißheirathcn behandelt werden können,wie weiter unten weiter nachgewiesen werden wird. In demvorliegenden Falle wäre es aber sogar durchaus gleichgültigund durchaus ohuc allen Einfluß, wenn sogar im Allge-meinen die Behauptung, daß der hohe Adel nothwendigein Mißheirathsrecht in der Familie begründe, wahr wäre (was ernicht ist), — denn hier handelt es sich nicht um das, wasim Allgemeinen etwa aus dem Begriffe des hohen Adelsabgeleitet werden konnte, sondern ganz specicll um das, wasdie hohe Bundesversammlung in dem Beschlüssevom 12. Juni 1845 gewähren wollte und gewährthat. Dies ist aber, wie oben in den 88^9—26 unwiderlegbarnachgewiesen worden ist, durchaus nichts Anderes und durchausnichts mehr, als die Anerkennung der hohen Adclseigcnschaftder Familie Bentinck in dem Sinne und Umfange, wiedieselbe von ihr erbeten worden war, also zur Fest-stellung des hochadclichcn Standes der Rcclamantcn, ohneEinmischung in die Entscheidung der damals schon rechts-hängigen Fragen nach den etwaigen StandcSrcchtcn des der-maligcn Besitzers von Kniphausen, und ohne Präjudiz fürdenselben, weder zu dessen Vortheil noch zu dessen Nachthcil.Hält man diesen allein wahren, bundesprotocollmäßigenStandpunkt fest, so ist damit auch schon alles Uebrige, was im