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Bundesversammlung vielleicht nicht geeignet scheine; darumstellten die Herren Rcclamanten damals der Bundesversamm-lung vor, daß der Bund durch Gewährung ihres Gesuchesja nicht verpflichtet werde, dem Grafen Gustav AdolphBcntinck gleichfalls die Rechte des hohen Adels zu gestatten.Die Herren Reklamanten machten also die h. Bundesversamm-lung selbst darauf aufmerksam, daß sie es bei Gewährung ihresGesuches vor der Hand ganz unentschieden lassen könne,ob auch der dcrmaligc Besitzer von Kniphauscn, dessen Suc-cessionsfähigkcit von ihnen bestritten wurde, die Rechte deshohen Adels beanspruchen könne. Die Herren Rcclamantenhatten daher selbst nicht mehr beantragt, als daß die h. Bun-desversammlung sich über den hohen Adel des Grafen GustavAdolph Bcntinck nicht ausspreche und es dahin gestelltsein lasse, ob derselbe auch auf die vollen Rechte succcssivns-fähigcr B e n t in ck'scher Familienglieder Anspruch habe odernicht. Es ist hierbei wohl zu beachten, daß die Angelegenheitder Bcntinck'schen Agnaten nach der ausdrucklichen Erklärungdes von dem großhcrzoglich badischcn Herrn Bundcstagsge-sandten Freihcrrn von Blittcrödorff erstatteten Eommilsions-gntachtcns vom 17. Juni 1847 (Protoc. S. 515) „nur ausdem Gesichtspunkte der Privateingaben zu betrachten ist,und daß daher lediglich das von den Herren Rcclamanten ge-stellte Gesuch maaßgebend für die hierdurch angeregte Thä-tigkeit der h. Bundesversammlung sein kann." Es ist daherauch gar keine Veranlassung geboten, aus welcher dem Bun-dcsbeschlusse vom 12. Juni 1845 ein weiterer Umfang undeine andere Bedeutung beigelegt werden dürfte, als in der ansich vollkommen klaren und deutlichen Wortfassung desselbenenthalten ist.
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3) Die h. Bundesversammlung hat den Benttnck'schen Agnaten durch denBnndcSbcschluß vom 12. Juni 1345 nicht mehr gewährt, als sie ge-beten hatten.
Es ist aber auch an sich eine ganz falsche und unrichtigeBehauptung, daß eine Anerkennung des hohen Adels einer