der Herren Reklamanten anzueignen und der Reclamations-commission einen Vortrag zu halten, der darauf abzweckte,dieselbe zu einem Gutachten in gleichem Sinne zu bestimmen;hat ja doch der k. dänische Herr Bundcstagsgesandtc, Freiherrvon Pechlin, wie oben §. 26 gezeigt wurde, schon etwasAehnlichcs in der Bundesversammlung selbst im Jahr 1847gcthan! Daraus aber kann auch nicht das Mindeste für diewirkliche Richtigkeit der neuversuchten Deutung des Bnndcs-beschlusses vom 12. Juni 1845 gefolgert, und ebensowenigkann hieraus abgeleitet werden, daß die Rcclamationscommis-sivn oder gar die Bundesversammlung selbst auf die Unter-stellung einer solchen, den bundesprotocollarischen Vorgängengeradezu widersprechenden Bedeutung des Bundcsbcschlusses vom12. Juni 1845 eingegangen sein wurde, oder auch, ohne mitsich selbst in Widerspruch zu gerathcn, hätte eingehen können.
§. 28.
2) Die Eingabe der Bcntin ck'schcn Agnaten vom 9. März 1843 enthältdie Bitte, den Grafen Gustav Adolph Bentinck für sncccssivnSunfähigzu erklären, nicht.
Wie wenig zur Zeit der Entstehung des Bundcsbcschlussesvom 12. Juni 1845 die Rede davon, oder auch nur ein Ge-danke daran war, daß ein Bundcsbeschluß, der einfach denhohen Adel der Familie Bentinck anerkennt, jemals in demSinne verstanden werden könnte, daß damit auch ausgesprochensei, daß der dermalige Besitzer von Knip Hausen aus einernotorischen Mißheirath geboren und succcssionöunfähig sei, er-gibt sich schon ganz deutlich, wenn man den oben bereits ange-führten Schluß der Denkschrift (von 1840) noch einmal ins Augefaßt, welche der Eingabe vom 9. März 1843 an die Bundesver-sammlung zu Grunde gelegt worden war. Hierin spricht sichdeutlich die Besorgntß der Herren Reklamanten aus, es könneetwa ihr Antrag auf Anerkennung des hohen Adels der FamilieBentinck bei der Bundesversammlung Bedenken erregen, weildaraus auch der dcrmalige Besitzer von Kniphausen für sichdie Rechte des hohen Adels ableiten konnte, dies aber der