und anerkennt, dasi, ungeachtet der von ihm gerügten „Nn-bcgreiflichkeit", die Bundesversammlung nun einmal denVerlauf des Prozesses ohne Störung und Hemmung von ihrerSeite vor sich gehen zu lassen beschlossen habe!
Damit stimmt endlich überein, dasi auch die Reclamations-commission in ihrem (von dem Großherzvglich badischen HerrnBundestagsgesandten Freihcrrn v. Blittersdorff) erstattetenGutachten (Protokoll 17. Sitz, vom 17. Juni 1847, Z. 180S. 515) die Reklamation der Bcntinck'schcn Agnaten durchdie am 20. Mai 1847 in Kniphausen geschehene Verkündi-gung des Bnndcsbcschlusses vom 12. Juni 1845 für erledigtund die Thätigkcit der hohen Bundesversammlung in derWeise in der Bentinck'schen Successionssache für beendigterklärt hatte, dasi „nichts erübrige, als den Reklamanten vondem Inhalte der großhcrzoglich oldcnburgischen ErklärungenNachricht zu geben." Diesem Antrage der Rcclamationscom-mission ist die Bundesversammlung sofort einstimmig beigetreten,wobei noch Sachsen-Wcimar-Eiscnach ausdrücklich erklärte, daßhiermit die Sache als eine bei der h. Bundesversammlung er-ledigte anzusehen sei.") Es cutsprach dies buchstäblich dervon Sr. K. Hoheit dem Grosiherzog von Oldenburg in der13. Sitzung vom 14. Mai 1847, Z. 140 Protoe. S. 397 aus-gesprochenen zuversichtlichen Erwartung, „die Gräflich Ben-tin ck'sche Angelegenheit nun mit Recht als eine bei der h.Bundesversammlung erledigte ansehen zu können."
Ans allem dem ergibt sich unwiderleglich, daß die h. Bun-desversammlung, indem sie den Bundcsbcschlusi vom 12. Juni1845 faßte, nichtsdestoweniger einstimmig der Ansicht war,daß dadurch der Bundesbeschlusi vom 24. Juli 1828 nicht auf-gehoben werden solle, und dem bei dem Obcrappcllationsgerichtzu Oldenburg anhängigen Rechtsstreite ohne Einmischung derh. Bundcsvcrsammlnng sein Verlauf zu lassen sei.
2) S. oben S. 5t Note.