Druckschrift 
Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
52
Einzelbild herunterladen
 

- 52

Hausen den er nicht mehr Graf, sondern schlechthinGustav Adolph Bentinck zu nennen beliebt) zur gräf-lichen Familie Bentinck nicht gehören könne, daß ihmfolglich kein Besitzanspruch und für den Prozeß keineLegitimation zur Sache länger zustehe; und wozu nochkomme, daß über Staatssucccssioncn nicht ein Gericht, sondernAnerkennung der Höfe zu entscheiden habe. Der k. dänischeHerr Bundcstagsgesandte glaubte daher,es sei sonach nichtabzusehen, wie der Bund je den Gustav Adolph Ben-tinck als Landeöherrn von Kniphauscn anerkennen könnte";nichtsdestoweniger erkennt es aber doch der k. dänischeHerr Bundcstagsgesandte als ausgemacht und feststehend

als eine Sache, worüber gar kein Zweifel möglich ist

an:daß (gleichwohl) der Bund dem Prozesse,weil er anhängig, weil er vom äliestcn der drei BrüderGrafen B cntinck als Kläger begonnen, und weil dasZeugnis; des hohen Adels zur Benützung im Rechts-strcite erbeten worden, ohne Vorbehalt seinen Ver-kauf lassen will" und eben weil dem so ist, so fandsich der k, dänische Herr Bundcstagsgesandte veranlaßt, seinerMeinung nach hierbei bedrohte Rechte Dritter (seines höchstenHofes) zu wahren."

Ein stärkeres Zeugnis; dafür, in welchem Sinne der Bnn-desbeschluß vom 12. Juni 1845 von der hohen Bundesver-sammlung gefaßt und bis zum Jahr 1847 ohne allen Wider-spruch verstanden wurde, kann wohl schwerlich verlangt werden,als in der eben angeführten Erklärung des k. dänischen HerrnBundestagsgesandten liegt, der nicht nur den ganzen Jdecnkrcisder reclamantischcn Eingaben und Ausführungen in sich auf-genommen hatte, sondern der es sogar als eine Jnconsequcnzder h. Bundesversammlung rügen zu müssen glaubte, daß sieden hohen Adel der Familie Bentinck auf einer Seite aner-kenne, und auf der andern Seite doch den (seiner Meinungnach) notorisch snccessionsunfähigcn Grafen Gustav AdolphBentinck nicht unmittelbar aus der Regierung von Knip-hauscn ausweise, und der nichtsdestoweniger doch ausspricht