§. 26.
8) Die Erklärungen und Abstimmungen in der hohen Bundesversammlungim Jahr 1847.
Mit vollem Rechte konnte daher die grvßherzogl. olden-burgische Regierung bei Gelegenheit der Anzeige, daß Se.K. Hoheit der Großherzog von Oldenburg verfügt hätten, denBundesbeschluß vom 12. Juni 1845 in Knip Hausen zuverkündigen, es als „sc l b stv er st and e n angenommen"erklären, „daß es lediglich der Entscheidung der Ge-richte überlassen bleiben müsse, welchen Einfluß der„Bundesbeschluß vom 12. Zum 1845 auf den zwischen den„Mitgliedern der Bentinck'schcn Familie anhängigen Rechts-streit haben müsse. Bei dieser Ansicht beharrend, wird die„Großherzogliche Regierung auch in Zukunft mit Entschieden-heit allen Bestrebungen entgegentreten, welche den Zweck„haben sollten, aus dcnunabh ä n gigcn Gang derIustiz„störend einzuwirken." (Protocoll 16. Sitz, vom 14. Mai1847, §. 140 S. 397).
Diese Erklärung Ol d cnb urg'ö über die Art und Weise,wie es die Bedeutung des Bundesbeschlusses vom 12. Juni1845 für den rechtshängigen Succesfionsstrcit auffaßt, ist nichtnur von Seiten der h. Bundesversammlung und sämmtlichereinzelnen Bundesregierungen ohne Widerspruch angenom-men und somit als die richtige anerkannt worden, sondernes hat dieselbe sofort noch in derselben Sitzung die augen-fälligste und ausdrücklichste Bestätigung durch eine Er-klärung erhalten, welche der Herr Bundcstagsgesandte fürDänemark wegen Holstein und Laucnburg, Freiherr v. Pechlin,unmittelbar hierauf (Protokoll S. 398) abgab. Derselbeentwickelte hier schon sofort die Ansicht als seine subjectiveMeinung, welche den Eingaben und Darstellungen der HerrenRcclamanten und ihrer Wortführer entnommen ist und fort-während den Kern aller reclamantischen Ausführungen ausmacht:daß nämlich, nachdem nunmehr der hohe Adel der FamilieBcntinck anerkannt sei, der sactischc Besitzer von Knip-
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