^) Von Gelte des Grvßhl. Sachsen-Wcimar'schcn Hauses findet sich nochspäter (17. Sitzung v. 17. Juni 1347 § 180. Protoc. S. 516), die Erklärung:daß (mit erfolgter Pnl'ltcation dcö BundcSbcschlnsscs vom 12. Juni 1845in der Herrschaft Kniphausen) die gräflich Bcntinck'schc Angelegenheit„als eine bei der h. Bundesversammlung erledigte anzusehen, sowie daßdem zwischen den Mitgliedern der gräflichen Familie Bcntinck anhängigenRechtsstreite ohne wettere Dazwtsche nkunft dieser hohen Ver-sammlung sein Verlauf zu lassen ist!"
die k. preußische Instruction vom 29. April 1859 unwiderleg-lich dargethan.
Der k. k. österreichischen Erklärung traten ausdrücklich bei:Dänemark wegen Holstein und Laucnburg, die großherzoglichund herzoglich sächsischen Häuser, Braunschweig und Nassau;die freien Städte erklärten, den in dem Commissionsgut-achtcn, sowie in den kaiserlich österreichischen und königlichpreußischen Abstimmungen entwickelten Ansichten zuzustimmen,obschon die Senate vorgezogen hätten, die obschwcbendcn Fra-gen richterlicher Bcurthcilung unterworfen zu sehen, zumalsie sich von der Unzulässigkeit der vldenburgischcn Gegengründenicht durchgängig überzeugen können! (Protoc. v. 1845, S. 281,282.) Die übrigen h. deutschen Bundesregierungen, welchedem Bundcsbeschluß vom 12. Zum 1845 zustimmten, begnügtensich, einfach, oder (wie Darmstadt, Protoc. S. 472), mit kurzerAndeutung einiger Bedenken, ihre Zustimmung zu den in demCommissionsbcrichte entwickelten Ansichten über den hohen Adelder Familie Bcntinck zu erklären, und somit liegt auchvon ihrer Seite nicht die entfernteste Andeutung vor, daß sieetwa für den Bund die Bcfugniß hätten in Anspruch nehmenoder demselben die Absicht hätten unterstellen wollen, durch sei-nen Beschluß einen Thcil des Streitobjcctes im B entinck-schcn Successionsstreitc der richterlichen Entscheidung zu ent-ziehen.") Daß aber jene Bundesregierungen, welche, wie Bayern,Baden u. s. w., gegen die Anerkennung des hohen Adels derFamilie Bcntinck gestimmt hatten, keine Kompetenz der Bun-desversammlung anerkannten, in den rechtshängigen Succes-sionsstrcit einzugreifen, bedarf keiner Ausführung.