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und daß es lediglich dem Ermessen des P r ozeß g erichtesüberlassen bleiben müsse, ob und welchen Einfluß die auszu-sprechende Anerkennung des hohen Adels und der Ebenbürtig-keit der Familie Bentinck auf die endliche Entscheidung desanhängigen Prozesses haben könne. Znsbesondere sprach sichdie k. k. österreichische Regierung bei dem Beginne derAbstimmungen über den von der Commissivn gestellten Antragauf Anerkennung des h. Adels und der Ebenbürtigkeit der FamilieBentinck, indem sie dem Commissionsantrage beistimmte, mitder größten Bestimmtheit und Deutlichkeit folgendermaßen aus(1. Sitz, vom 9. Januar 1845,- §. 3 S. 14):
„Ob und welchen Einfluß die Ausfertigung dieser Bestäti-gung (des hohen Adels u. f. w.) auf anderweite, dem„Bunde nicht vorliegende Verhandlungen haben kann,„ob und welchen Gebrauch im Prozesse stehende„Partheieu und deren Richter von dem Bundes-„beschlussc machen werden, — ist ein, wie der Cog-nition, so auch der Erwägung des Bundes entzogen„bleibender Umstand."
In gleichem Sinne sprach sich die Krone Preußen aus(cbcndas. S. 19), vbschon sich dieselbe in ihrem Votum über-dies; sehr ungünstig in Bezug auf das Successionsrecht des fak-tischen Besitzers der Herrschaft Kniphansen erklärt hatteund darin, daß der Sohn einer Person bäuerlichen Standes,der vor der Trauung erzeugt und nur per subsegueus mutri-uwniuiu legitimirt sei, in Kniphausen dauernd höhere Re-gier un gsrechte ausübe, als den mittelbar gewordenen Fürstenund Grafen zugestanden seien, sogar eine Neuerung sehen wollte.Daß aber die k. prcn ßisch c Regierung dcmuugcachtet auch späterfortwährend bei der Ansicht verharrte, daß der Bundesbeschlußvom 12. Juni 1345 der r i ch terlich en Cognition in dem rechts-hängigen Successionsstrcitc nicht vorgreifen dürfe, sondern daßvielmehr in dieser Beziehung lediglich das richterliche Ermessenüber die Bedeutung des Bundesbeschlusses vom 12. Juni 1845zu entscheiden habe, hat, wie oben §. 17 gezeigt worden ist,
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