noch folgende, in dieser Hinsicht ganz entscheidende Stellen(Protocoll, S. 523.):
„Hier handelt es sich nicht davon, das Erfordernis; des„hohen Adels zur Nachfolge in Kniphausen zu prüfen.„Diese Frage bleibt der Entscheidung in dem anhängigen„Successionsstrcitc vorbehalten... Hohe Bundesversammlung„kann, sobald die an sie gebrachte hohe Adelöfrage als zu„ihrer Competcnz gehörig erkannt wird, nicht zu considcriren„haben, welcher Anwendung das fragliche Recht dienen„soll. Der Gebrauch seines Rechtes ist Sache des Berech-tigten, und gehöret somit die Betrachtung des daraus zu„ziehenden Nutzens seinem Urthcilc an, ohne auf die Ent-scheidung irgendwie influircn zu können."
Von größter Bedeutung ist aber die Erklärung der Com-mission (Protocoll S. 575):
„Es kann nicht die Meinung des Ausschusses fein, daß hoher„Bundesversammlung, wenn einzelnen Mitglie-dern von Familien, die dem hohen Adel angehören, aus„besonderen Gründe n ihre Thcilnahme daran streitig ge-„macht wird, deßhalb die Entscheidung znstehe, indem„für die Gesammtheit des Bundes das ausschließliche Recht,„über den hohen Adclstand zu entscheiden, nur in soweit„reclamirt werden muß, als es sich vom Standesrcchte der„Familie handelt. In Rücksicht einzelner Glieder„derselben ist in Streitfällen, wobei der hohe Adel der„Familie anerkannt bleibt, die Entscheidung den„bcikommcnden Gerichten vorzubehalten, wenn„deren vorhanden sind, und soweit bei regierenden Fa-milien diese oder ähnliche Fragen nicht auch nach völker-rechtlichem Gebrauch durch Anerkennung oder Nichtan-erkennung entschieden werden."
Deutlicher und bestimmter als hier geschehen, konntewohl die Commission ihre Ansicht nicht aussprechen, daß diehohe deutsche Bundesversammlung nur dazu compctent sei, zuerklären, daß eine Familie überhaupt zum hohen Adel ge-höre, daß aber die Frage, ob ein einzelnes Mitglied in einer