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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
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noch folgende, in dieser Hinsicht ganz entscheidende Stellen(Protocoll, S. 523.):

Hier handelt es sich nicht davon, das Erfordernis; deshohen Adels zur Nachfolge in Kniphausen zu prüfen.Diese Frage bleibt der Entscheidung in dem anhängigenSuccessionsstrcitc vorbehalten... Hohe Bundesversammlungkann, sobald die an sie gebrachte hohe Adelöfrage als zuihrer Competcnz gehörig erkannt wird, nicht zu considcrirenhaben, welcher Anwendung das fragliche Recht dienensoll. Der Gebrauch seines Rechtes ist Sache des Berech-tigten, und gehöret somit die Betrachtung des daraus zuziehenden Nutzens seinem Urthcilc an, ohne auf die Ent-scheidung irgendwie influircn zu können."

Von größter Bedeutung ist aber die Erklärung der Com-mission (Protocoll S. 575):

Es kann nicht die Meinung des Ausschusses fein, daß hoherBundesversammlung, wenn einzelnen Mitglie-dern von Familien, die dem hohen Adel angehören, ausbesonderen Gründe n ihre Thcilnahme daran streitig ge-macht wird, deßhalb die Entscheidung znstehe, indemfür die Gesammtheit des Bundes das ausschließliche Recht,über den hohen Adclstand zu entscheiden, nur in soweitreclamirt werden muß, als es sich vom Standesrcchte derFamilie handelt. In Rücksicht einzelner Gliederderselben ist in Streitfällen, wobei der hohe Adel derFamilie anerkannt bleibt, die Entscheidung denbcikommcnden Gerichten vorzubehalten, wennderen vorhanden sind, und soweit bei regierenden Fa-milien diese oder ähnliche Fragen nicht auch nach völker-rechtlichem Gebrauch durch Anerkennung oder Nichtan-erkennung entschieden werden."

Deutlicher und bestimmter als hier geschehen, konntewohl die Commission ihre Ansicht nicht aussprechen, daß diehohe deutsche Bundesversammlung nur dazu compctent sei, zuerklären, daß eine Familie überhaupt zum hohen Adel ge-höre, daß aber die Frage, ob ein einzelnes Mitglied in einer