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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
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1828 bei Seite zu setzen, oder in die gerichtliche Entscheidung,zu welcher dieselbe die Frage über die Entsetzung des Besitzersvon KnipHausen im Jahr 1828 verwiesen hatte, einzugrei-fen, sondern die Meinung jener Commission ging entschiedenund klar ausgesprochen nur dahin, daß das Nrtheil über denEinfluß eines den Bentinck'schen Agnaten etwa darüber aus-zustellenden Zeugnisses,daß die h. Bundesversammlung denhohen Adel der Familie Bcntinck anerkennt" auf dasrichterliche Urthcil in einem rechtshängigen Prozesse lediglichdem erkennenden Richter gebühre.

6) Der Hauptvortrag dcr Commission vom 4. Juli 1344.

Sollte aber noch irgend eine Dunkelheit in dem Vortrageder Commission vom 29. Juli 1843 gefunden werden wollen,so würde doch ein jedes Bedenken und jeder Zweifel über diewahre Meinung der Commission durch die ausdrückliche Erklä-rung gehoben sein, welche dieselbe Commission in ihrem aus-führlichen Hauptvortrage in der 22. Sitzung vom 4. Juli 1844,§ 292 (Protocoll S. 512 und folg.) niedergelegt hat. Auchhier wird (Prot. S. 529, 521) es als ausgemacht vorangestellt,daß die Verhandlungen des Jahres 1828, als dcr Herr Vaterdcr Rcclamantcn die Anerkennung vermeintlicher Rechte inanderer als durch das (Berliner) Abkommen vorge-sehenen Weise rcclamirte, die Ansicht der h. Bundesver-sammlung über diesen Punkt deutlich erkennen lassen und er-weisen." Es ist demnach nicht nur im Allgemeinen klar, daßdie Commission, indem sie nunmehr die Anerkennung des hohenAdels dcr Familie Bcntinck durch die H.Bundesversammlungbeantragte, fortwährend nicht im mindesten beabsichtigte, derh. Bundesversammlung damit eine Entscheidung anzuempfeh-len, durch welche in den obschwebenden Rechtsstreit selbst ein-gegriffen und der Gegenstand desselben ganz oder zum Thcileder richterlichen Entscheidung entrückt würde; im Gegen-theilc finden sich in dem Commissionöberichte vom 4. Juli 1844