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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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gerichtlichen Entscheidung verwiesen habe, und billiget dieseVerweisung auf das Entschiedenste.

4. Die Commission von 1843 sieht aber in dem nun-mehrigen Antrage der Bentinck'schcn Agnaten auf Anerkennungdes hohen Adels ihrer Familie die Bitte um ein öffent-liches Zeugniß über ein persönliches Standesver-hältniß, welches, wenn es allg cm eine Wirkung für ganzDeutschland haben solle, nur von der h. Bundesversammlungallein ausgehen könne.

5. Als ein Grund, warum dieses Zeugniß der h. Bun-desversammlung den Bcntinck'schcn Agnaten besonders wün-scheuswerth sein müsse, wird eben das angeführt, daß dieselbenihren Familienstand im Allgemeinen und in Bezug zu allenübrigen deutschen Fürsten- und Gräfenhausen! festgestellt wünsch-ten, daß aber ein richterliches, in einem Prozesse ergan-genes U r t h e i l nur ein Recht unter den strei t en d cn Par-theien begründen könne; hierin liegt aber

6. zugleich die Anerkennung von Seiten der besonderenCommission von 1843, daß an sich das Prozeß gericht wohlbefugt ist, über den hohen Adel der Familie Bentiuck zuerkennen, so weit nur davon die Rede ist, daß ein Rechtunter den streitenden Theilen dadurch festzusetzen ist, undnoch bestimmter erkennt

7. die Commission von 1343 an, daß es dem Prozeß-gerichtc anheimgestellt bleiben müsse, zu beurtheilen, welchenEinfluß die Anerkennung des hohen Adels der Familie Ben-tiuck auf die Entscheidung des obschwebendcn Rechtsstreiteshaben müsse, indem sie ausspricht, daß die Möglichkeitnicht die N o t h w c u d l gkc i t eines Einflusses des erbete-nen Zeugnisses auf die Entscheidung des Prozesses die h. Bun-desversammlung doch nicht abhalten dürfe, dieses Zeugniß zuertheilen, so wie sich dieselbe für competent zu seiner Erthei-lung erkennt.

Deutlich ergibt sich aus diesem Allen, daß der genann-ten Commission nichts weniger in den Sinn kam, als der Bun-desversammlung anzurathcn, den Bundesbcschluß vom 24. Zuli