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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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persönlichen Eigenschaften mit Wirkung für den ganzenBund jetzt allein noch ausgehen kann. Gerichte vermögenin dieser Beziehung die Bundesversammlung eben so wenigzu ersetzen, da bekanntlich ihre Aussprüche nur Recht undGesetz unter den Parteien constituiren. Die Reklaman-ten würden also für ihren Antrag nirgends eine Entschei-dung finden, wenn sie solche nicht bei h. Bundesversamm-lung ansprechen dürften, und wenn sich diese nicht als Organder Gesammthcit des Bundes, nach Vernehmung derAnfechten aller Bundeöglicder, zur Entscheidung des Antragsermächtigt halten konnte."

In diesem Commissionsberichtc findet sich noch folgende bc-mcrkenswerthc Stelle (Protoc. S. 532.):

Daß der Beschluß h. Bundesversammlung, je nachdem der-selbe demnächst ausfallen wird, von entscheidendem Ein-fluß auf den Ausgang des anhängigen Rechtsstreites desältesten der rcclamirendcn Herren Grafen v. Bentinck gegenden Besitzer von Kniphausen sein kann, ist nicht zuv erkennen, kann aber nach dem Erachten des Aus-schusses keinen Anstand gegen einen Ausspruch erzeugen,dem eine geprüfte und erkannte Competenz zum Grundeliegt. Wenn es jedem Litiganten frei steht, für Umständeoder Verhältnisse, welche für den Ausgang seines Prozessesrclevircn, Zeugnisse, wo er solche zu bewirken vermag,sich zu verschaffen, so wird die Bundesversammlung zu einerEntscheidung, die einzig von ihr ausgehen kann, aufge-rufen, nur ihren Beruf erfüllen, wenn sie dem an sie er-gangenen Antrage sei es durch Zu- oder Aberkennung deshohen Adels entspricht."

8 23.

5) Erörterung des Inhalts des CommissionSberichtS vom M. Juli 1843.

Bei der Untersuchung über den Sinn des Commissivns-berichtes vom 20. Juli 1343 darf man nicht unbeachtet lassen,daß sich in der)Commission von drei Mitgliedern, welche in derSitzung der h. Bundesversammlung vom 27. April 1343 (Prot.