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„persönlichen Eigenschaften mit Wirkung für den ganzen„Bund jetzt allein noch ausgehen kann. Gerichte vermögen„in dieser Beziehung die Bundesversammlung eben so wenig„zu ersetzen, da bekanntlich ihre Aussprüche nur Recht und„Gesetz unter den Parteien constituiren. Die Reklaman-ten würden also für ihren Antrag nirgends eine Entschei-dung finden, wenn sie solche nicht bei h. Bundesversamm-„lung ansprechen dürften, und wenn sich diese nicht als Organ„der Gesammthcit des Bundes, nach Vernehmung der„Anfechten aller Bundeöglicder, zur Entscheidung des Antrags„ermächtigt halten konnte."
In diesem Commissionsberichtc findet sich noch folgende bc-mcrkenswerthc Stelle (Protoc. S. 532.):
„Daß der Beschluß h. Bundesversammlung, je nachdem der-selbe demnächst ausfallen wird, von entscheidendem Ein-„fluß auf den Ausgang des anhängigen Rechtsstreites des„ältesten der rcclamirendcn Herren Grafen v. Bentinck gegen„den Besitzer von Kniphausen sein kann, ist nicht zu„v erkennen, kann aber nach dem Erachten des Aus-schusses keinen Anstand gegen einen Ausspruch erzeugen,„dem eine geprüfte und erkannte Competenz zum Grunde„liegt. Wenn es jedem Litiganten frei steht, für Umstände„oder Verhältnisse, welche für den Ausgang seines Prozesses„rclevircn, Zeugnisse, wo er solche zu bewirken vermag,„sich zu verschaffen, so wird die Bundesversammlung zu einer„Entscheidung, die einzig von ihr ausgehen kann, aufge-rufen, nur ihren Beruf erfüllen, wenn sie dem an sie er-gangenen Antrage sei es durch Zu- oder Aberkennung des„hohen Adels entspricht."
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5) Erörterung des Inhalts des CommissionSberichtS vom M. Juli 1843.
Bei der Untersuchung über den Sinn des Commissivns-berichtes vom 20. Juli 1343 darf man nicht unbeachtet lassen,daß sich in der)Commission von drei Mitgliedern, welche in derSitzung der h. Bundesversammlung vom 27. April 1343 (Prot.