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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
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auf den Rechtsweg am Oberappellationsgcrichte zu Oldenburgverwiesen hatte)erfolgte auf verschiedene Eingaben desGrafen Joh. Karl Bcntinck (Vaters der Herren Re-klamanten), die den alleinigen Zweck hatten, die Einschreitungh. Bundesversammlung dahin zu bewirken, daß ihm undseiner sncccssionsfähigcn Desccndenz die unmittelbare Nach-folge in die Herrschaft Knip Hansen nach dem Ablebenseines älteren Herrn Bruders, des Grafen Wilhelm Gn-stav Friedrich, gesichert würde. Die Rcclamationscom-mission, welche diese Eingaben begutachtete, konnte nichtverkennen, daß der Berliner Vertrag in den Wortendes ^rt. 6, Int. ä, desselben, den Rcclamanten mit seinemSuccessionsansprnch an die Cognition des für alle Civil-strcitigkeiten an die Stelle der Reichsgerichte getretenenOldenburgischen Oberappellationsgerichtes verweise,und deßhalb enthielt auch der angeführte Bundesbeschlußden Zusatz, wodurch dem Reklamanten überlassen wurde,seine Ansprüche auf gehörigem Wege zu verfolgen. DieVerschiedenheit dieses Falles von dem gegenwärtigen,bietet sich von selbst dar, und stehet der Bemerkung ent-gegen, daß die Gründe des Beschlusses vom 21. Juli 1828auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden. Injenem Falle handelt es sich von einem nach allgemei-nen Grundsätzen schon entschieden der gerichtlichenSphäre ungehörigen Rechtsfrage, in diesem von der An-erkennung einer persönlichen Eigenschaft (deshohen Adels). Wenn schon nach dem Berliner Abkommenunter dem Titel der ehemaligen Rcichsgcsetzgebung keinebesonderen Rechte auf Seine Durchlaucht den Herzog vonOldenburg übergehen sollen, und Bestimmungen, welche mitallgemeinverbindlichen Reichsordnungen und Gesetzen über-haupt zu vergleichen sind, gegenwärtig nur bei dem Bun-dcstag verhandelt und vereinbart werden können, so bezeichnetbereits diese Bestimmung die Bundesversammlung alsdie Stelle, von welcher ein solches öffentliches Zeug-niß über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein jener