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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Bundesversammlung durch diesen Bundesbeschluß in den rechts-hängigen Successionöstreit selbst eingegriffen und wenig-stens über einen Thetl des Rechtsobjcctes die HerrschaftKniphausen eine definitive Entscheidung als politischeAutorität gegeben haben sollte! Daß es aber wirklich undallein nur die Absicht der, h. Bundesversammlung war, den dreiSöhnen des Grafen Joh. Karl Bentinck die Anerkennungdes hohen Adels zu gewähren, um ihren Famtlien Ehren-stand auch im voraussichtlichen Fall des Verlustes des an-hängigen Prozesses behaupten zu. können, daß aber die h. Bun-desversammlung auch nicht im Entferntesten daran dachte,hiermit als politische Autorität über die Successiou in der Herr-schaft Kniphausen definitiv entscheiden zu wollen, kann Nie-mand im Ernste bestreiten wollen, der den auf den Bnndcs-beschluß vom 12. Juni 1845 bezüglichen Cvmmissionsbericht unddie demselben zu Grunde liegenden Abstimmungen eingesehenhat. Da diese actenmäßigen officicllcn Vorgänge und Erklä-rungen der h. deutschen Bundesregierungen in dem Pözl'schenGutachten keine Stelle gefunden haben, sondern darin vollständigignorirt worden sind, und da die Bundesprotocolle nicht jedemLeser zllr Hand sein dürften, so mag hier das Wesentlichste ausden Protokollen der h. Bundesversammlung, was sich auf denSinn des Bundesbcschlusscs vom 12. Juni 1345 bezieht, eineStelle finden.

8 22.

4) Inhalt des Commissionöberichtcs vom M. Juli 1843.

Durchgeht man vorerst den Bericht, welchen die in der12. Sitzung vom 27. April 1848 (Protocoll § 137, S. 268)zur Begutachtung der Petition der B entin ck'schen Agnaten nie-dergesetzte Commission in der 22. Sitzung vom 26. Juli 1843,8 228, S. 529 folg., erstattet hat, so findet man darin folgendeAuseinandersetzung:

der Bundesbeschluß vom 24. Juli 1828" (welcher denHerrn Grafen Joh. Karl Benttnck mit seinem Gesuche ge-gen den jetzigen faktischen Besitzer abgewiesen, und denselben