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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
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nicht in ihrer Absicht liege, eine Selbstentscheidnng derBundesversammlung über den bereits längst rechtshängigenProzeß, oder ein Einschreiten derselben in Bezug auf einenTheil des Streitobjectcs die Herrschaft Kniphansenzu beanspruchen. Nur ihre Familien-Ehren-Rechtewaren es, deren Sichcrstcllung, auch bei einem möglicherweiseungünstigen Ausgange des Prozesses, sie sich von der h. Bun-desversammlung erbitten wollten; und was sie sich erbaten,bezeichneten sie selbst lediglich als einen Trost für den Falleines ungünstigen Ausganges des Prozesses, dessen unbehin-dert von der Einmischung einer politischen Auto-rität fortschreitenden Gang sie selbst der h. Bundesversamm-lung als von ihnen sämmtlich vorausgesetzt darstellten, umnur keine Bedenklichkeiten bei der h. Bundesversammlung überdie Statthaftigkeit ihres peuüeute lite eingebrachten Gesuchesaufkommen zu lassen.

8 21.

3) Verhältntß des BundcSbcschlusscS vom l2. Jnnt 1845 zu den Anträgender Bcntinck'schen Agnaten vom 23. März 1843 überhaupt.

Zn dem eben (§ 20) angegebenen Sinne der Eingabevon 1843 ist auch die h. Bundesversammlung ans das gemein-schaftliche Gesuch der drei Sohne des Grafen Joh. KarlBentinck eingegangen; in diesem und in keinem andernSinne hat sie denselben im Bundesbcschluß vom 12. Juni 1345die so flehentlich erbetene Anerkennung des hohen Adels ge-währt, und schon die Natur der Sache verbietet die Annahme,als hätte die Bundesversammlung noch etwas Anderes oder einMehreres gewähren wollen, als um was sie gebeten wordenwar. Mochte die h. Bundesversammlung auch voraussehen undvoraussehen können, daß alsbald der Kläger versuchen würde,die von ihm erwirkte Anerkennung des hohen Adels als einBewcisdocumcnt in seinem Prozesse zu gebrauchen, so konntesie doch nie und nimmer bei Bewilligung dieser Anerkennungvoraussehen und voraussetzen, daß die Reclamanten alsbalddem Bundesbeschluß vom 12. Juni 1845 eine Deutung zn gebenund einen Sinn zu unterzuschieben suchen würden, wonach die