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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Karl und Heinrich Bentinck, in der von ihnen, gemeinschaft-lich mit ihrem älteren Herrn Brnder W i l Helm, mit der Petitionvom 29. März 1843 (als deren Grundlage bildend) übergcbe-nen Denkschrift (Berlin, 1849) an die h. Bundesversammlunggestellt haben. Dieselben beiden Herren Reklamanten, welchein einer späteren Eingabe an die h. Bundesversammlungvom 23. August 1847 (nachdem also der Bnndesbeschluß vom12. Juni 1845 erwirkt worden war) sich folgendermaßen aus-gesprochen haben:

Der Prozeß, durch welchen der ältere Bruder der unter-tänigst Unterzeichneten die Rechte der legitimen Familie,statt zu ihrer Hülfe die politischen Gewalten undGaranten anzurufen, vor einem incompetcnten Civilgerichtecompromitti rt hat, ist daher nichtig!"hatten in der gedachten, am 29. März 1843 (also vor demErlasse des Bundesbeschlnsscs vom 12. Juni 1845) übcrgcbe-ncn, Denkschrift von 1849, nachdem sie den Antrag gestellt:h. Bundesversammlung wolle erklären, daß den Unterzeich-neten (den sämmtlichen drei Söhnen des Grafen Joh. KarlBentinck) die Rechte des hohen Adels in dem Sinne derBundcsacte art, 14 gebühren,"sich folgendckmaßen (den König Franz I. von Frankreich pa-rodirend) vernehmen lassen:-Möge daneben jener Prozeß wie er wolle ausschlagen, dererhabene Bund wird darum nicht verpflichtet, dem uncben-bürtigen Besitzer der Herrschaft die Rechte des hohen Adelszu gestatten, und dagegen nicht gehindert, die Unterzeich-neten in diesem ihrem Fawiliencrbthcil (d. h. in der Eigen-schaft des hohen Adels) zu schützen. Sie werden darin we-nigstens den Trost finden, daß, wenn ihnen auch allesandere von den Vorfahren Bestimmte verloren sein sollte,doch die Ehre ihnen unverloren bleibt."

Jedem Unbefangenen muß hiernach klar werden, daß diedcrmaligcn beiden Herren Reklamanten im Jahr 1843 gemein-schaftlich mit dem ältesten Bruder ihre Sache der h. Bundes-versammlung in dem Lichte dargestellt haben, daß es durchaus