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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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diese Verneinung von verschiedenen Publicisten vorgebrachtenGründe durch keine haltbaren Gegengründe auch nur im Ent-^fcrntcsten erschüttert zu werden vermochten, ") so soll doch beider nachfolgenden Ausführung von dieser Vorfrage ganz abge-sehen werden, weil es sich hier vorerst weder darum handelt,die rechtliche Stellung der disscntirendcn Bundesglicdcr einemsolchen Beschlüsse gegenüber, noch auch den Einfluß zu erörtern,,welchen der Bundesbeschluß vom 12. Juni 1315 auf die rich-terliche Beurtheilung des rechtshängigen Bcntinck'schen Snc-cessionsstrcites haben könnte, sondern weil es sich hier lediglichum die Frage handelt, welche Bedeutung der fragliche Bundes-beschluß für die Bundesversammlung, die denselben nun einmaldurch Majorität der Stimmen gefaßt hat und daran festhält,haben kann, d. h. mit anderen Worten: welches der wahreSinn und Inhalt des Bnndesbeschlusses vom 12. Juni 1315nach der Absicht und dem Willen der Bundesversammlungselbst ist, und beziehungsweise zu der Zeit war, als dieserBeschluß gefaßt wurde?

8 20.

2) Dcr wahre Sin» der Eingabe der B entin ck'schen Agnaten an die h.

Bundesversammlung vom 29. März 1843.

Bei der Erforschung des wahren Sinnes und Inhaltesdes Bundcsbeschlusses vom 12. Juni 1815 wird es von vorn-herein von Interesse, einen Blick auf den Antrag zu werfen,welchen die nunmehrigen beiden Herren Reklamanten, die Grafen

Ag Herr Professor H. A. Zachariä in Güttingen, dcr in der Bcn-tinck'schcn Sache bekanntlich ganz nnbcthctltgt geblieben ist, und dem die vonbeiden Seiten gegen und für die Compctcnz dcr Bundesversammlung vorge-brachten Gründe wohl bekannt waren, hat sich in dcr eben erschienenen zweitenAuflage seines deutschen Staatsrechts Bd. I. § 96, S. 466, Note 12, dahinausgesprochen:Abgesehen von dcr sehr zweifelhaften Compctcnz dcrBundesversammlung zur Abgabe einer solchen Erklärung, wird die Bedeu-tung derselben für die gerichtliche Entscheidung des anhängigen Rechts-streites zweifellos nach den anerkannten Grundsätzen über Selbstän-digkeit des Richtcramtcs zu bcurthcilen sein."