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preußische Regierung dieselben in ihrem Unwerthe schon voll-kommen richtig erkannt und die Bedeutungslosigkeit derselbenförmlich ausgesprochen hat.
§ 18.
Ncuc Schritte der Herren Reklamanten bei der wiederhergestellten deutschenBundesversammlung. Ihre Eingabe vom 18. Juni 1851 und der Nachtragvom 26. Juli 1851. Aufgabe und Jdccngang des Pözl'schcn Gutachtens.
Seitdem nun der Bundestag wieder in das Leben ge-treten ist, suchen die Herren Reclamantcn, nicht im Mindestenbelehrt durch die vortreffliche Motiviruug der eben erwähntenköniglich preußischen Instruction, die h. Bundesversammlungauf alle Weise zu dränge», den Beschluß der provisorischenCentralgcwalt vom 8. November 1849 zu vollstrecken, oderselbst einen Beschluß gleichen Inhalts zu fassen. Insbesonderewurde der h. Bundesversammlung durch den Dr. E. A. Ta-bor zu Frankfurt am Main eine vom 18. Juni 1851 da-tirte Anrufung und Bitte Namens der Reichsgrafen Karl An-ton Ferdinand und Heinrich Johann Wilhelm vonBcntinck, die Herstellung der rechtmäßigen Regierung inder Herrschaft Knip Hausen betreffend, und am 26. Juli1851 ein Nachtrag hierzu übergeben. Die rechtliche Begrün-dung der dcßfallsigcn Anträge soll nun insbesondere das unterder Acgide der Namen der Herren Professoren Pvzl undBluntschli veröffentlichte Gutachten beschaffen.
Die Grundgedanke», welche dieses Gutachten auszuführenund zu rechtfertigen übcrnomipeu hat, die sich aber im Wesent-lichen schon in den oben gedachten Eingaben des Herrn Dr. Ta-bor an die h. Bundesversammlung finden, sind folgende:
1. Durch den Bundcsbeschluß vom 12. Juni 1845 sei der hoheAdel der Familie Bcntinck festgestellt; hieraus folge von selbst:
2. Daß der gegenwärtige factische Besitzer, da er von einerdem Bauernstande entsprungenen Mutter geboren sei, als innotorischer Mißheirath erzeugt erachtet werden müsse und daherin die Regierung von Kniphausen nicht succedircn könne.
Das Gutachten behauptet zwar auch S. 29, daß der Graf GustavAdolph Bcntinck vor der Ehe erzeugt, und erst durch nachfolgende
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