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3. Die Ansprüche, welche die Reklamanten aus die „Wie-derherstellung der rechtmäßigen Regierung" erheben, seien keinePrivatsache, sondern eine Sache des öffentlichen Rechtes,folglich :
4. Seien in derselben nicht die Gerichte, sondern nur einepolitische Autorität befugt, hierüber den entscheidenden Aus-spruch zu thun.
5. Ein solcher Ausspruch habe auch schon zur Zeit desdeutschen Reiches nicht von den Reichsgerichten, sondern nurvon dem Kaiser allein geschehen müssen, und hätte überdiesin gar keinem andern, als in einem den Rcclamanten günstigen,Sinne geschehen können.
6. Nach dem Berliner Abkommen vom 8. Juni 1325 seider Großhcrzog von Oldenburg an der Stelle des ehemaligendeutschen Kaisers zur Erthcilung eines solchen den Rcclaman-ten günstigen Ausspruches verpflichtet gewesen.
7. Da der Großherzog von Oldenburg sich dessen gewei-gert habe, so sei die Befugnis? zur Erthcilung eines solchenAusspruches sofort der Bundesversammlung zugewiesen.
8. Dieser Ausspruch liege schon iinplicite in dem Bundes-beschlussc voin 12. Juni 1845, es handle sich also nur noch umdessen Vollziehung.
9. Diese Vollziehung sei die provisorische Ccntralgewaltanzuordnen befugt gewesen und habe sie materiell und formellrechtsgültig angeordnet.
19. Daher sei auch die Bundesversammlung ebenso be-rechtigt als verpflichtet, den bereits von der provisorischen Ccn-tralgewalt im Erlasse vom 8. November 1849 angeordneten
Ehe lcgitimirt worden sei, und findet auch hierin einen Grund seinerSucccssionsunfähigkeit in Bezug auf Knip Hausen, Da aber das Gut-achten ebendaselbst erklärt, auf die materielle Seite des Bentinck'schc»Succcssionöstrcitcs nicht weiter eingehen zu wollen, und da eö sich nament-lich über die Frage, in wie ferne per subsequens matrimoniuin legiti-msti snccessionSfähig in eine Landesregierung find, nicht weiter verbreitet,so war auch für diese Schrift keine Veranlassung gegeben, diesen Punkt zuerörtern.