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zu den Acten gekommenen Instruction für die beiden königlichpreußischen Commissaricn, welche lautet:
„g) Königlich preußischer Seits kann die l). Bundcscommis-„sion zur Vollziehung des von der vormaligen provisorischen„Centralgewalt unterm 8. November v. I. gefaßten Beschlusses„schon deßhalb nicht für berufen erachtet werden, weil die-selbe damals nicht mehr als eine allgemein aner-kannte bestanden hat. Es wird vielmehr,,b) im Anschluß an das Votum des Herrn Referenten in der„Justizabtheilung vorgeschlagen, in einer an die Reklaman-ten zu richtenden Eröffnung auszusprechen, daß von Bun-„deswegen nur Derjenige als zur Ausübung der Lan-deshoheit über die Herrschaft Kniphauscn befugt„könne anerkannt werden, welcher nach dem Bundesbeschlussc„vom 12. Juni 1345 und nach dem 14. Artikel der Bundes-weit als zur Familie Benrinck gehörig entweder noto-risch und unbestritten zu betrachten, oder an„kompetenter Stelle dafür erklärt sei, zugleich„aber ihnen erkennen zu geben, die Kommission könne„die verlangte materielle Entscheidung gegen den„faktischen Besitzer nicht fällen und müsse vielmehr„den Reklamanten überlassen, inwiefern sie die Frage:„ob Seine königliche Hoheit der Großherzog von Olden-„burg an der Stelle von Kaiser und Reich die Frage„über die angebliche Mißheirath des Vaters des„sactischen Besitzers und die Sncccssionsfähigkcit„des Letztem zu entscheiden habe? in Gcmäßheit desArtikels VII. des Berliner Abkommens vom 8. Juni 1825„vor das Obcrappcllatiousgcricht zu Oldenburg bringen„wollten oder nicht."
Es ist diese königlich preußische Instruction um so bcmer-kenswerthcr, als daraus erhellt, daß alle jene Gründe, welchedie Herren Reclamantcn und deren Wortführer nunmehr alsganz neuerlich erdacht und ausgeführt darstellen wollen,schon im Dcccmber 1849 bei der damaligen provisorischen Bun-dcscommission vorgetragen worden waren, und daß die königlich