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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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zu den Acten gekommenen Instruction für die beiden königlichpreußischen Commissaricn, welche lautet:

g) Königlich preußischer Seits kann die l). Bundcscommis-sion zur Vollziehung des von der vormaligen provisorischenCentralgewalt unterm 8. November v. I. gefaßten Beschlussesschon deßhalb nicht für berufen erachtet werden, weil die-selbe damals nicht mehr als eine allgemein aner-kannte bestanden hat. Es wird vielmehr,,b) im Anschluß an das Votum des Herrn Referenten in derJustizabtheilung vorgeschlagen, in einer an die Reklaman-ten zu richtenden Eröffnung auszusprechen, daß von Bun-deswegen nur Derjenige als zur Ausübung der Lan-deshoheit über die Herrschaft Kniphauscn befugtkönne anerkannt werden, welcher nach dem Bundesbeschlusscvom 12. Juni 1345 und nach dem 14. Artikel der Bundes-weit als zur Familie Benrinck gehörig entweder noto-risch und unbestritten zu betrachten, oder ankompetenter Stelle dafür erklärt sei, zugleichaber ihnen erkennen zu geben, die Kommission könnedie verlangte materielle Entscheidung gegen denfaktischen Besitzer nicht fällen und müsse vielmehrden Reklamanten überlassen, inwiefern sie die Frage:ob Seine königliche Hoheit der Großherzog von Olden-burg an der Stelle von Kaiser und Reich die Frageüber die angebliche Mißheirath des Vaters dessactischen Besitzers und die Sncccssionsfähigkcitdes Letztem zu entscheiden habe? in Gcmäßheit desArtikels VII. des Berliner Abkommens vom 8. Juni 1825vor das Obcrappcllatiousgcricht zu Oldenburg bringenwollten oder nicht."

Es ist diese königlich preußische Instruction um so bcmer-kenswerthcr, als daraus erhellt, daß alle jene Gründe, welchedie Herren Reclamantcn und deren Wortführer nunmehr alsganz neuerlich erdacht und ausgeführt darstellen wollen,schon im Dcccmber 1849 bei der damaligen provisorischen Bun-dcscommission vorgetragen worden waren, und daß die königlich