schlusscs vom 12. Juni 1315 verfügt, und den Bundesgliedernaufgegeben, innerhalb drei Monate der Bundesversammlungdie Anzeige von der vollzogenen Publication zu machen. Vondem Oldenbnrgischcn Herrn Bundcstagsgcsandtcn wurde seinerhohen Regierung weitere Erklärung ausdrücklich vorbehalten.
Nachdem die Herren Reklamanten die Anerkennung des hohenAdels der Familie Bcntinck durch den Bundesbeschluß vom12. Juni 1315 erreicht hatten, entwickelten sie eine neue Artvon Thätigkeit für ihre Interessen. Abgesehen von dem Ein-flüsse, welchen der Herr Kläger diesem Bundesbeschlusse indem von ihm betriebeneu Rechtsstreite von den Gerichten bei-gelegt zu wissen wünscht — wovon hier nicht zu handeln ist —suchten die beiden jüngcrn Brüder des Klägers demBundesbeschlusse vom 12. Juni 1815 noch eine besondereAuslegung zu geben, und stellten seit dem August 1317 selb-ständige Anträge bei der Bundesversammlung, wodurch sieunter dem Titel einer Vollziehung dieses Bundcsbeschlnsscs einunmittelbares Einschreiten der Bundesversammlung in der Artzu erwirken suchten, daß sie, gestützt auf ihre Eigenschaft alsAgnaten, auf eine Ausweisung des dermaligen Besitzers vonKnip Hausen aus der Regierung dieses Landes und „dieWiederherstellung der rechtmäßigen Regierungin Kniphauscn" beantragten. Es kam aber zu keinemBeschlüsse über diesen Antrag in der Rcclamationscommission —(in welcher sich jedoch nach Angabe des Gutachtens S. 25,
Eingaben der Herren Reklamanten bei der hohen deutschen Bundesversamm-lung seit August 1817. Der Erlaß der provisorischen Ccntralgcwaltvom 8. November 1349.
gestimmt hatten, während andere gegen die Publication stimmten, die fürden gedachten Bundcsbeschluß gestimmt hatten, beweist, daß jedenfalls dasdie übe rein sti mm en d e Ansicht aller Bundesregierungen war, daß durchdie Publication der Kraft und Bedeutung des BundcsbcschlusscS v, 12. Juni1845 an sich weder etwas zugesetzt noch entzogen werden sollte.