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durch Stimmenmehrheit gefaßten, Bundesbeschluß vom 12. Juni
1345 zu erwirken,*) des Inhalts:
1) „die Bundesversammlung erklärt, daß der gräflichenFamilie Bentinck nach ihrem Standcsverhältnissc zur Zeit desdeutschen Reichs die Rechte des hohen Adels und der Eben-bürtigkeit im Sinne des Art. 14 der deutschen Bundcsactc zu-stehen."
2) „Dieser Beschluß ist öffentlich bekannt zu machen undden drei Grafen Wilhelm Friedrich Christian, KarlAnton Ferdinand und Heinrich Johann Wilhelmvon Bentinck in Erledigung ihres Gesuches vom 29tenMärz und 23. Mai 1343 mitzutheilen."
Dieser Bundesbeschluß wurde von Oldenburg in der Herr-schaft Kniphausen am 20. Mai 1847 publicirt und auch inderselben Zeit dem Oberappcllationsgerichte zu Oldenburg insi-nuirt. Da aber Oldenburg diesen Bundesbeschluß nicht im Groß-herzogthum publicirte, und auch mehrere andere Bundesregie-rungen, namentlich die meisten von jenen, welche diesem Beschlüssenicht zugestimmt hatten, gleichfalls die Pnblication unterließen,so wurde auf Andringen der Reclamanten durch einen Bundes-beschluß vom 12. Mai 1853 abermals nur durch Stimmen-mehrheit**) die Vornahme der Pnblication des Bundesbe-
Außer Oldenburg und dcn anderen in der fünfzehnten Stimme stehen-den Staaten stimmten dagegen Bayern, Königreich Sachsen, Baden und Kur-hcssen.
^) Dagegen stimmten Bayern, Würtcmberg (dieses obwohl cS aufBitten der Bentinck'schcn Agnaten den Bundesbeschluß vom 12. Juni 1845selbst schon freiwillig publicirt hatte), Baden, die grvßhcrzoglichcn und herzog-lich sächsischen Häuser und Oldenburg. Der großhcrzoglich Hcssen-Darm-städtische Hr. BundeStagbgcsandtc und der dänische (für Holstein und Laucn-burg) befanden sich ohne Instructionen. — Obschon hiernach die Ansichtender hohen Bundesregierungen selbst über die Frage, ob eine allgemeinePublication des VundcsbcschlusscS vom 12. Juni 1845 statthaft oder zweck-mäßig sei, sehr verschieden waren, so soll doch über diese Frage hier nichtWetter gehandelt werden, da diese Publication für die hier zu erörtende» Rechts-fragen völlig gleichgültig ist. Schon das , daß für die Publication Regie-rungen stimmten, welche gegen dcn Bundesbeschluß vom 12. Juni 1845 selbst