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gänzlich. Ebenso verschweigt es, daß der Entscheidungsgrnnddes Jenaer Erkenntnisses, warum es die römische im vecretumvivi illurci angedrohte Privatstrafe des Verlustes des Rechtesselbst nicht aussprach, nicht darin beruht, daß keine Gewaltausgeübt worden (denn dies wäre als widcrsprochcne Thatsachcmindestens zum Beweise auszusetzen gewesen) — sondern daßes überhaupt die römische Privatstrafe des vecretum vivi Zlmcinicht mehr für praktisch betrachtete, und überdies dieselbe danicht für zulässig hielt, wo eine gewaltsame Besitzergreifungzwar versucht, aber nicht durchgeführt worden sei! (JenaerUrtheil S. 178). Es möchte auch hier wieder nicht ohnegroße Wahrscheinlichkeit angenommen werden dürfen, daß derHerr Verfasser des Gutachtens sich lediglich an eine vomPartheistandpunktc aus zugeschnittene Speeles t'actl gehaltenhabe, ohne die Aktenstücke selbst näher anzusehen.
§ 15.
Der Bundesbcschluß vom 12. Zunt 1815 über den hohen Adel und die Eben-bürtigkeit der Familie Bcntinck , und der BnndeSbcschluß vom 12. Mai1853 , die Publication des ersteren betreffend.
Die nächste Veranlassung, Schritte bei der hohen Bundes-versammlung zu thun, fanden die Herren Söhne des GrafenJohann Karl Bcntinck darin, daß das Jenaer Urtheil unteranderem einen Grund für seine Entscheidung auch daher genom-men hatte, daß es die Familie Bentinck als nicht zum hohenAdel gehörig betrachtete. Es wurden daher von Seiten derdrei Söhne des Träfen Johann Karl Bentinck unter dem29. März und 23. Mai 1843 gemeinschaftliche Eingaben andie hohe Bundesversammlung gerichtet, um von dieser dieAnerkennung des hohen Adels der Familie Bentinck zu erwir-ken, nachdem ein Versuch, eine solche Anerkennung durch denjüngst verstorbenen Großherzog von Oldenburg zu erhalten,mißlungen war.
Es gelang auch endlich den Neclamanten, obwohl unterfortwährendem Widerspruche von Oldenburg, einen, jedoch nur