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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
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mehrige nächste Successionsprätendcnt,*) und nebenbei verfolgter durch Reclamationcn bei der Bundesversammlung selbständigeRechte in der Qualität eines entfernteren Agnaten, aufsogenanntemstaatsrechtlichen" Wege. Das Ungewöhn-liche und Auffällige eines solchen Benehmens ist selbst demVerfasser des Gutachtens (S. 19) nicht entgangen, indem ergleichsam entschuldigend erwähnt, daß man es den Agnatennichtverdenken" könne, wenn sie alle denkbaren Wegegerichtliche wie politische einschlagen, um ihr Ziel zu errei-chen! Dies mag immerhin der Fall sein, aber die hohepolitische Autorität, welche auf diese Weise zum Eingreifenin eine rechtshängige Sache bewogen werden soll, wird sehrwohl die Rolle bedenken, welche ihr in diesem Drama zuspielen zugedacht werden will.

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Die Unrichtigkeit der Darstellung im Pvzl'schcn Gutachten, den Versucheiner eigenmächtigen Besitzergreifung von Kntphauscn durch den GrafenKarl Beuttn ck im Jahr 18Z6 betreffend.

Als eine kleine Probe davon, mit welcher geschichtlichenTreue in dem erzählenden Theile des Gutachtens die That-sachen dargestellt werden, soll hier nur ein Beispiel aufgeführtwerden. Die Abtretung der Regiemngsansprüche des GrafenWilhelm Bentinck an den Grafen Karl Bcutinck war,wie dasGutachten S. 17 berichtet, zu dem Zwecke geschehen, dasfac-tische Zugreifen" durchzuführen, zu welchem die FamilieBentinck von der Oldenburgischen Regierunghingewiesen"worden sein will ein Beginnen, welches eine größere That-

A) Auch in einem an den Großhcrzog von Oldenburg von dem GrafenKarl eingegebenen und unterzeichneten Gesuche wurde Höchstdersclbe gebeten,den Beschluß der provisorischen Centralgcrvalt vom 8. November t8i9 (sieheunten § tii) in der Herrschaft Kn t phause n publicircn zu lassen, die Be-amten und Untcrthanen daselbst ihrer Pflichten gegen den faktischen Besitzerzu entbinden , und bis zur anderweiten Vereinbarung unter den drei Brüdernden Unterzeichneten (Karl Anton Ferdinand) die Regierung ergreifenzu lassen, und denselben als Regenten anzuerkennen.